(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in §
36 Abs. 2 Satz 3, §
37 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist ausgeglichen, so hat die Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) spätestens bei der Beschlußfassung über den Jahresabschluß des dritten (achten) Geschäftsjahrs die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermäßigung des Nennkapitals, auszugleichen. Eine Vermehrung des Vermögens durch neue Einlagen ist, falls für die Leistung der Einlagen Vorteile gewährt werden oder im Falle der Nichtleistung Nachteile eintreten sollen, nur insoweit zulässig, als ohne sie der Mindestnennbetrag für Anteile nicht eingehalten werden könnte. Sollen Sacheinlagen gemacht werden, so sind §§
150,
151 Abs. 3, § 155 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 des
Aktiengesetzes (§
5 Abs. 4 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neufestsetzung. Die für die Neufestsetzung geltenden Vorschriften sind auf sie anzuwenden. §
80 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 77 DMBG Ausnahmen ... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...