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§ 6 - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)
V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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§ 6 Einberufung
(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.
(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) 1Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. 2Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.
(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 11. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 m.W.v. 15. August 2025
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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.08.2025 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
| aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 154 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
| aktuell | vor 05.04.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KSKBeiratV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSKBeiratV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 154 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... 2017 (BGBl. I S. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „schriftliche" gestrichen. 2. § 20 wird wie folgt ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
Artikel 1 6. KSKBeiratVÄndV Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
... die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten." 2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die oder der Vorsitzende beruft ...
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