(1) Die Nachprüfung ist nach den bei der Genehmigung festgelegten Prüfprogrammen und Prüfverfahren durchzuführen.
(2) Die nach §
2 Abs. 1 zuständige Stelle kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem luftfahrttechnischen Betrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Nachprüfungen durchzuführen, zu deren Durchführung er aufgrund seiner Genehmigung nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
(3) Ein nach §
9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungsbetrieb kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus eigener Herstellung vornehmen. Ein nach §
10 Abs. 3 genehmigter Herstellungsbetrieb wird zur Durchführung der Nachprüfung vom Beauftragten nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes genehmigt, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nachgewiesen sind; §
18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Nachprüfung von Luftsportgerät selber durchführt oder sie von luftfahrttechnischen Betrieben oder von Herstellungsbetrieben durchführen läßt.
(5) Die nach §
2 Abs. 1 zuständige Stelle überwacht die Nachprüfung. Der luftfahrttechnische Betrieb und der Herstellungsbetrieb haben der zuständigen Stelle zu gestatten, an der Nachprüfung teilzunehmen und jederzeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung fortbestehen.
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1