(1) Für den Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle muß der Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein.
(2) Zum Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten und zur Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist nach Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise eine Prüfung abzulegen. In ihr sind die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechtigung zugeordneten Zuständigkeit nachzuweisen.
(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt.
(4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach §
14 abgelegt.
(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-Bundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden. Die Berechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.
§ 14 FlSichPersAusV Prüfungsausschüsse; Durchführung der Prüfungen ... des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 11 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden ... eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 11 für das flugsicherungstechnische Personal können, wenn eine flugsicherungstechnische ...
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882