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§ 12 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 12 Ausnahmeregelungen



(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 2 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche nachweisen, können, sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 21 entspricht, von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang, wie sie Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden. Das gleiche gilt für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Bewerbern kann dabei eine auf den Anflugkontrolldienst oder den Bezirkskontrolldienst beschränkte Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für nur einen der beiden Verwendungsteilbereiche vorliegen; diese eingeschränkte Erlaubnis berechtigt den Inhaber zum Erwerb von Berechtigungen auf Arbeitsplätzen, die dem jeweiligen Verwendungsteilbereich zugeordnet sind. Bewerbern, die eine Erlaubnis als Fluglotse nach Satz 1 nachweisen, kann die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen erlassen werden. Werden Flugsicherungsdienste oder Arbeitsplätze in den Flugsicherungsbetriebsdiensten neu eingerichtet, kann im begründeten Ausnahmefall und im erforderlichen Umfang Flugsicherungsbetriebspersonal, das im Besitz einer gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs ist, vom Luftfahrt-Bundesamt die betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen Integration in das Flugsicherungsunternehmen beurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für die militärischen Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.

(3) Bewerbern für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen können von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise erlassen werden, soweit sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschränkt.