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§ 11 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 11 Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, Erteilung und Wirkung der Berechtigungen



(1) Für den Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle muß der Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein.

(2) Zum Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten und zur Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist nach Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise eine Prüfung abzulegen. In ihr sind die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechtigung zugeordneten Zuständigkeit nachzuweisen.

(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt.

(4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt.

(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-Bundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden. Die Berechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.



 

Zitierungen von § 11 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FlSichPersAusV Ausnahmeregelungen
... Umfang Flugsicherungsbetriebspersonal, das im Besitz einer gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs ist, vom Luftfahrt-Bundesamt die betriebliche Ausbildung ...
§ 13 FlSichPersAusV Berechtigung zur praktischen Ausbildung
...  eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nach § 11 besitzt, 2. mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig war und ...
§ 14 FlSichPersAusV Prüfungsausschüsse; Durchführung der Prüfungen
... des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 11 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden ... eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 11 für das flugsicherungstechnische Personal können, wenn eine flugsicherungstechnische ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... Berechtigungen nach § 11 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. ...