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§ 13 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 13 Berechtigung zur praktischen Ausbildung



(1) Eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung (Ausbilderberechtigung) erhält, wer

1.
eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nach § 11 besitzt,

2.
mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig war und

3.
ausreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweist, die sich insbesondere auf Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung unter Berücksichtigung der flugsicherungsspezifischen Belange erstrecken müssen.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 entfällt bei Personen, die

1.
in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne wesentliche Unterbrechung praktisch ausgebildet haben oder

2.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, ohne das Erfordernis nach Nummer 1 zu erfüllen, praktisch ausbilden.

Dies gilt nicht, wenn ihre Ausbildungstätigkeit zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Nachweis ausreichender berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erbringen.

(3) Die Ausbilderberechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt; sie ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.

(5) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.

(6) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden oder ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.

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Zitierungen von § 13 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FlSichPersAusV Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise
... Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 13 durchgeführt; sie findet bei dem Flugsicherungsunternehmen statt. Für Bewerber in den ...
§ 14 FlSichPersAusV Prüfungsausschüsse; Durchführung der Prüfungen
... flugsicherungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung nach § 13 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... Fassung wird dadurch nicht berührt. (2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für ...