(1) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten Dauer. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung ablegen, deren Ergebnis nicht in die Laufbahnprüfung einfließt.
§ 20 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendigung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der Fachprüfung statt. Sie wird vor der Prüfungskommission abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfer besetzt ist. Die mündliche Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen Unterhaltung in der Fremdsprache.
§ 20 Abs. 10 bis 12 gilt entsprechend. In der Nebensprache können die Anwärterinnen und Anwärter eine vergleichbare mündliche Sprachprüfung ablegen. Wer in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung in Englisch nicht eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von mindestens fünf Rangpunkten erreicht, kann nicht zur Fachprüfung zugelassen werden.
(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission nur besetzt ist mit
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893