(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§
2 und
8 Abs. 2, §
9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§
10 bis 26 und
30 bis 44 sowie
45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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