§ 2 - Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 28.12.1999; FNA: 7847-20 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Verarbeitung von Daten


§ 2 hat 7 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die

1.
nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,

2.
nach den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie

erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, soweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. 2Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen können die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.

(3) 1Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach dem Tiergesundheitsgesetz zuständigen Stelle durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit übermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinderbeständen zu Zwecken

1.
der Beitragserhebung,

2.
der Gewährung von Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz oder einem der Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder

3.
der Gewährung von Leistungen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind und die der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrankheit dienen,

nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist. 2Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten gilt Satz 1 entsprechend.

(4) 1Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle dem Friedrich-Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies

1.
zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes erforderlich ist oder

2.
zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

2Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend. 3Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten nicht an Dritte übermitteln.

(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes, der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes.

(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 10 des Tierzuchtgesetzes.

(7) 1Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle der Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach § 8 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nachweisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich erklärt hat. 2Im Falle des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Anforderung einer für die Durchführung der tierzuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle.


Text in der Fassung des Artikels 105 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 2 RiRegDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 105 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 18
aktuell vorher 01.05.2014§ 44 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1324
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 28 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 28.12.2006Artikel 2 Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
aktuell vorher 25.07.2006Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
aktuellvor 25.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 RiRegDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RiRegDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiRegDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RiRegDG Zweck und Anwendungsbereich (vom 15.12.2010)
... der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 3 bis 7 bleibt unberührt. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit ...
§ 4 RiRegDG Aufbewahrung und Löschung von Daten
... in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zuständigen Behörde oder der von dieser ... der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Andere Vorschriften, nach denen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
§ 44 TierGesG Änderung weiterer Vorschriften
... nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),". (5) § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 2 AgrStatGuaÄndG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5" ersetzt. 2. Dem ... 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5" ersetzt. 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: ... und 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5" ersetzt. 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Auf Anforderung übermittelt die ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 28 BMELV-EUAnpG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
...  In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Absatz 1 Satz 1 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der ...

Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Artikel 2 TierZNOG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Artikel 2 TierZRuaNOG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 7" ersetzt. 2. Dem ... 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 7" ersetzt. 2. Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 ... und 5" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 7" ersetzt. 2. Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Auf Anforderung ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 105 2. DSAnpUG-EU Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... Januar 2019 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Verarbeitung von Daten". b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 3 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...


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