(1) 1Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die
- 1.
- nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,
- 2.
- nach den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie
erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, soweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung der Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist.
2Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen können die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwenden.
(3)
1Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach dem
Tiergesundheitsgesetz zuständigen Stelle durch die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit übermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinderbeständen zu Zwecken
- 1.
- der Beitragserhebung,
- 2.
- der Gewährung von Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz oder einem der Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
- 3.
- der Gewährung von Leistungen, die nicht von Nummer 2 erfasst sind und die der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen Tierkrankheit dienen,
nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist.
2Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten gilt Satz 1 entsprechend.
(4) 1Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle dem Friedrich-Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies
- 1.
- zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes erforderlich ist oder
- 2.
- zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
2Für die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend.
3Das Friedrich-Loeffler-Institut darf die Daten nicht an Dritte übermitteln.
(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den
§§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes, der Agrarstrukturerhebung nach den
§§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach
§ 97a des Agrarstatistikgesetzes.
(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des Monitoring über die genetische Vielfalt nach
§ 10 des Tierzuchtgesetzes.
(7)
1Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle der Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach
§ 8 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nachweisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich erklärt hat.
2Im Falle des
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Anforderung einer für die Durchführung der tierzuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438