Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1970 - StrFrhG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 22.05.1970; FNA: 450-12-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Rahmen der Straffreiheit
§ 3 Auswirkungen der Straffreiheit
§ 4 Weitere Erstreckung der Straffreiheit
§ 5 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 6 Zusammentreffen mehrerer Straftaten
§ 7 Einstellung des Verfahrens
§ 8 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen
§ 9 Kosten und notwendige Auslagen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Antrag auf Freispruch
§ 12 Land Berlin
§ 13 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wegen Straftaten nach Vorschriften, die durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben oder ersetzt werden (§ 2 Abs. 1), sowie wegen Straftaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind (§ 2 Abs. 2), wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Straffreiheit gewährt. Die Straffreiheit erfaßt rechtskräftig verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie zu erwartende Strafen.

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§ 2 Rahmen der Straffreiheit


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Straffreiheit wird für Freiheitsstrafen und Geldstrafen gewährt wegen Straftaten nach den §§ 110, 114 bis 119 und 125 des Strafgesetzbuches sowie nach den §§ 23 und 29 Nr. 4 des Versammlungsgesetzes.

(2) Straffreiheit wird auch gewährt für Freiheitsstrafen und Geldstrafen wegen Straftaten, die durch eine zur Meinungsäußerung oder Meinungsbildung in öffentlichen Angelegenheiten bestimmte Demonstration oder im Zusammenhang hiermit begangen worden sind.

(3) Straffreiheit nach Absatz 2 ist ausgeschlossen,

1.
bei Verbrechen und Vergehen

a)
wider das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches),

b)
der schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 224 bis 226 des Strafgesetzbuches),

c)
des Friedensverrates, Hochverrates und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrates und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 100a des Strafgesetzbuches),

d)
der Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches) sowie

e)
bei gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 306 bis 315a, 315c bis 316a, 321 und 324 des Strafgesetzbuches;

2.
bei Verbrechen und Vergehen, die aus Eigennutz begangen worden sind;

3.
bei Verbrechen und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe, einschließlich einer etwaigen Ersatzfreiheitsstrafe, neun Monate übersteigt.

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§ 3 Auswirkungen der Straffreiheit


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Anhängige Verfahren werden eingestellt, neue nicht eingeleitet.

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§ 4 Weitere Erstreckung der Straffreiheit


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Straffreiheit erstreckt sich auf Nebenstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf Untersagung der Berufsausübung, gesetzliche Nebenfolgen sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war. Sie erstreckt sich auch auf die Schuldfeststellung unter Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe sowie auf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf andere Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie auf Einziehung und Unbrauchbarmachung. Sie können im selbständigen Verfahren angeordnet werden. Sind Maßregeln der Sicherung und Besserung zu verhängen, so gilt § 429b Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung sinngemäß; in den anderen Fällen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Sechsten Buches der Strafprozeßordnung.

(3) Wegen der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen kann das Verfahren weitergeführt werden; das Gericht kann durch Beschluß entscheiden, wenn dies in einem selbständigen Verfahren zulässig wäre.

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§ 5 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Sind durch eine und dieselbe Handlung Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Gesetzesverletzungen begangen, so erstreckt sich auf die anderen die Straffreiheit nicht.

(2) Ist eine rechtskräftig verhängte Strafe dem Gesetz entnommen, für dessen Verletzung Straffreiheit gewährt wird, so wird die auf die anderen Gesetzesverletzungen entfallende Strafe festgesetzt. Ist die Strafe dem anderen Gesetz entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Gesetzesverletzungen, für die Straffreiheit gewährt wird, auf eine höhere Strafe erkannt hat.

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§ 6 Zusammentreffen mehrerer Straftaten


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu erwartenden Einzelstrafe an.

(2) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen des § 31 Abs. 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.

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§ 7 Einstellung des Verfahrens



(1) Über die Einstellung entscheidet die Staatsanwaltschaft, solange das Verfahren nicht gerichtlich anhängig ist. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig wäre; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren vor der Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund dieses Gesetzes durch Beschluß eingestellt, so steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Gesetzes verneint, ist nicht anfechtbar.

(3) Ist ein Strafverfahren durch einen nicht mehr anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses Gesetzes eingestellt worden, so kann wegen der Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel Anklage erhoben werden.

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§ 8 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei rechtskräftig verhängten Strafen entscheidet bei Zweifeln über den Eintritt und den Umfang der Straffreiheit auf Antrag eines Beteiligten das Gericht.

(2) Das Gericht entscheidet auf Antrag auch über Festsetzung und Ermäßigung der Strafe nach den §§ 5 und 6.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462 und 462a der Strafprozeßordnung sinngemäß.

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§ 9 Kosten und notwendige Auslagen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird das Verfahren nach diesem Gesetz eingestellt, so sind die §§ 467 und 467a der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die notwendigen Auslagen, die den dort bezeichneten Beteiligten erwachsen sind, auch angemessen verteilt oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegt werden können.

(2) War das nach diesem Gesetz eingestellte Verfahren auf Privatklage eingeleitet, so werden die Kosten des Verfahrens niedergeschlagen. Die dem Privatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen; sie können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

(3) Für die Nebenklage gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Jedoch dürfen die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Nebenkläger nur insoweit auferlegt werden, als sie durch ein von diesem allein eingelegtes Rechtsmittel entstanden sind.

(4) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 ist sofortige Beschwerde zulässig.

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§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Die §§ 1 und 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 bis 5, 8, 9 Abs. 1 und 4 gelten bei Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

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§ 11 Antrag auf Freispruch



(1) Auf Antrag des Beschuldigten, der seine Unschuld geltend macht, wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren, das auf Grund dieses Gesetzes außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird, fortgesetzt, wenn die Fortsetzung geboten erscheint, weil wegen besonderer Nachteile, die mit dem erhobenen Vorwurf verbunden sind, der Beschuldigte ein überwiegendes Interesse hat, von diesem Vorwurf freigesprochen zu werden. Zieht das Gericht in der Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens in Erwägung, so ist dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellung des Antrages zu geben. Das Gericht kann die Hauptverhandlung aussetzen.

(2) Der Antrag kann nur binnen zweier Wochen nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses, in der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung der Schlußvorträge, gestellt werden. Für die Antragsbefugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten die §§ 297 bis 299, 302 und 303 der Strafprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag ablehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(3) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte ohne dieses Gesetz freizusprechen, so wird er freigesprochen.

(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Beteiligten und die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen.

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§ 12 Land Berlin



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

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§ 13 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, jedoch nicht vor dem Dritten Gesetz zur Reform des Strafrechts, in Kraft.



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