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§ 13 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 13 Erweiterung einer Fahrerlaubnis



Soll eine Fahrerlaubnis, ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder ein Streckenzeugnis um eine nach § 7 Abs. 2 erlaubnispflichtige Strecke erweitert werden, gelten § 10 Abs. 1 Nr. 4 und § 12 entsprechend.

 
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