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§ 19 - Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)

§ 19 Befreiungen und Erleichterungen


§ 19 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Bewerber, der die Abschlußprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Binnenschiffer, Hafenschiffer oder Schiffsmechaniker oder eine andere berufsbezogene Abschlußprüfung bestanden hat, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf berufliche Fertigkeiten bezieht. 2Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war.

(2) Ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse E, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 7 Abs. 4 ist oder der über die nautische Mindestqualifikation nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 verfügt, ist vom praktischen Teil der Prüfung befreit und kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf nautische Kenntnisse bezieht.

(3) Ein Bewerber, der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder eines Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder eines anderen Befähigungszeugnisses ist, das aufgrund anderer Rechtsvorschriften erteilt worden ist, kann von dem Teil der Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.

(4) Soll sich eine Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuß bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.

(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen.

(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 können Fahrzeiten auch auf einem Sportboot, das am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und nachweislich auch mit Gestellung des Bootsführers vermietet worden ist, geleistet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 21. September 2018 BGBl. I S. 1398, 2032 m.W.v. 7. Oktober 2018

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Frühere Fassungen von § 19 BinSchPatentV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19 BinSchPatentV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BinSchPatentV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPatentV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BinSchPatentV Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten (vom 07.10.2018)
... nachzuweisen. (2) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis nach § 19 Abs. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits ... (3) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 BinSchPatentV 1 46 § 3.04 ... Erweiterung, Erstreckung - Prüfung je nach Umfang § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46 § 3.05 Nr. 5 ... 1 15 1032 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV ... bis 46 1042 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46 ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 17 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... Teilprüfung einschließlich Erteilung § 18 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2, 4 BinSchPatentV 1 46 § 7.12 ... Erweiterung, Erstreckung - Prüfung je nach Umfang § 19 Abs. 3 BinSchPatentV 1 20 bis 46 § 7.13 Nr. 3 ... 1 15 1032 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV ... bis 46 1042 Erweiterung oder Erstreckung § 19 Abs. 3 BinSchPatentV § 7.13 Nr. 3 RheinSchPersV 1 20 bis 46 ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... durch die Wörter „nach zwei Monaten" ersetzt. 5. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nur, sofern der ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 1 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
... „Nummer 2" die Angabe „oder 2a" eingefügt. 10. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
...  „(3) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Fahrzeug im Sinne des § 19 Absatz 6 können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 Absatz 1 Satz 1 der ... ersichtlich sein." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Abweichend von § 11 Absatz 3 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... Schifferpatente, Sport- schifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent §§ 18, 19 , 20, 24 BinSchPatentV 1 §§ 7.12, ... 1026 Erweiterung, Erstreckung § 19 Absatz 3 BinSchPatentV 1 202 § 7.13 Nummer 3 RheinSchPersV ... praktische Prüfung oder Erweiterung § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 3 BinSchPatentV 1 128 1034 Erteilung der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... Schifferpatente, Sport- schifferzeugnis, Feuerlöschbootpatent §§ 18, 19 , 20, 24 BinSchPatentV 1 §§ 7.12, ... 1026 Erweiterung, Erstreckung § 19 Absatz 3 BinSchPatentV 1 202 § 7.13 Nummer 3 RheinSchPersV ... praktische Prüfung oder Erweiterung § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 3 BinSchPatentV 1 128 1034 Erteilung der ...


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