(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist §
4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind §
6 Absatz 3 und §
7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Solange nicht auf Grund des §
6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf Grund des §
1 Absatz 3 des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, das
Handelsklassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52