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Abschnitt 7 - Marktorganisationsgesetz (MOG)

neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 31.08.1986; FNA: 7847-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung



Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.


§ 36 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in § 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt oder

2.
Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1.
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33

a)
einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

b)
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

c)
Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

d)
die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

2.
die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht,

3.
vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,

b)
§ 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,

c)
§ 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,

d)
§ 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1,

e)
§ 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 Absatz 1 oder

f)
§ 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, oder § 21 Satz 1 Nummer 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

4.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet.

(4) 1Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser Regelungen erforderlich ist.

(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden.

(6) Eine Ordnungswidrigkeit

1.
nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 Buchstabe a bis e und Absatz 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

2.
nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe f und Nummer 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro

geahndet werden.

(7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.




§ 37 Befugnisse der Zollbehörden



(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann bei

1.
Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvorschriften,

2.
Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich beziehen auf Vergünstigungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach § 39 und

3.
Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 begangen hat,

Ermittlungen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. 2Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 36 entsprechend.

(2) 1Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Verwendung oder Behandlung von Marktordnungswaren betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen. 2Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. 3§ 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.




§ 38 Straf- und Bußgeldverfahren



(1) 1Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 3Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 3Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes

1.
von den Ländern durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige oberste Landesbehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,

2.
von der Bundesanstalt durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,

3.
von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen.

4Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Nummer 1 sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine andere Landesbehörde zu bestimmen. 5Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.