Synopse aller Änderungen des SVG am 13.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. April 2013 durch Artikel 2 des 15. SGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

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SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Einleitende Vorschriften
    1. Persönlicher Geltungsbereich
       § 1
    1a. Regelung durch Gesetz
       § 1a
    2. Wehrdienstzeit
       § 2
Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden
(Text neue Fassung)

    Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
       1. Zweck und Arten
          § 3
       2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit
          § 3a
       3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
          § 4
       4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit
          § 5
          § 5a
          § 6
       5. Eingliederung in das spätere Berufsleben
          a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
             § 7
          b) Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und der Wehrdienstzeit
             § 8
             § 8a
          c) Eingliederungsschein und Zulassungsschein
             § 9
          d) Stellenvorbehalt
             § 10
          e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
             § 10a
       6. Dienstzeitversorgung
          a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge
             § 11
             § 11a
          b) Übergangsbeihilfe
             § 12
       7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen
          a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten
             § 13
          b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
             § 13a
          c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung
             § 13b
             § 13c
          d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
             § 13d
          e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
             § 13e
    Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
       1. Arten
          § 14
       2. Ruhegehalt
          a) Allgemeines
             § 15
             § 16
          b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
             § 17
             § 18
             § 19
          c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
             § 20
             § 21
             § 22
             § 23
             § 24
             § 24a
             § 24b
             § 25
          d) Höhe des Ruhegehaltes
             § 26
          e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
             § 26a
             § 26b
       3. Unfallruhegehalt
          § 27
       4. Kapitalabfindung
          § 28
          § 29
          § 30
          § 31
          § 32
          § 33
          § 34
          § 35
       5. Unterhaltsbeitrag
          § 36
       6. Übergangsgeld
          § 37
       7. Ausgleich bei Altersgrenzen
          § 38
       8. Berufsförderung der Berufssoldaten
          § 39
          § 40
    Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
vorherige Änderung nächste Änderung

       1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten


       1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
          § 41
          § 42
          § 42a
       2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
          § 43
       3. Bezüge bei Verschollenheit
          § 44
       4. Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
          § 44a
    Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
       1. Anwendungsbereich
          § 45
       2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
          § 46
       3. Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
          § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
       4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
          § 48
       5. Rückforderung
          § 49
       6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
          § 50
       7.
          § 51
       8.
          § 52
       9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
          § 53
       9a.
          § 54
       10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
          § 55
          § 55a
          § 55b
       10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung, Durchführung des Versorgungsausgleichs
          § 55c
          § 55d
          § 55e
       10b. Abzug für Pflegeleistungen
          § 55f
       11. Verlust der Versorgung
          § 56
          § 57
       12. Entziehung der Versorgung
          § 58
       13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
          § 59
       14. Anzeigepflicht
          § 60
       15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
          § 61
    Abschnitt V Sondervorschriften
       1. Umzugskostenvergütung
          § 62
       2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
          § 63
       3. Einmalige Entschädigung
          § 63a
       4. Schadensausgleich in besonderen Fällen
          § 63b
    Abschnitt VI Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
       1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
          § 63c
       2. Unfallruhegehalt
          § 63d
       3. Einmalige Entschädigung
          § 63e
       4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
          § 63f
       5. Anrechnung von Geldleistungen
          § 63g
    Abschnitt VII Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 67a
       § 68
       § 68a
       § 69
    Abschnitt VIII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       1. Kindererziehungszuschlag
          § 70
       2. Kindererziehungsergänzungszuschlag
          § 71
       3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
          § 72
       4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
          § 73
       5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
          § 74
       6.
          §§ 75 bis 79a
Dritter Teil Beschädigtenversorgung
    Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen
       1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
          § 80
       2. Wehrdienstbeschädigung
          § 81
       2a. Versorgung in besonderen Fällen
          § 81a
          § 81b
          § 81c
          § 81d
          § 81e
          § 81f
       3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
          § 82
       4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung
          § 83
       5. Zusammentreffen von Ansprüchen
          § 84
    Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
       1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
          § 85
       2. Geldleistungen der Wohnungshilfe
          § 85a
       3. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
          § 86
Vierter Teil Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
    § 86a
Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg
    1. Dienstzeitversorgung
       § 87
    2. Beschädigtenversorgung
       § 88
    3. Arbeitslosenbeihilfe
       § 88a
Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
    1. (weggefallen)
       § 89
    1a. Dienstbezüge
       § 89a
    1b. Anpassung der Versorgungsbezüge
       § 89b
    2. Anrechnung von Geldleistungen
       § 90
    3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
       § 91
    3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
       § 91a
    3b. Bußgeldvorschrift
       § 91b
    4. Erlass von Verwaltungsvorschriften
       § 92
    4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
       § 92a
    4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn
       § 92b
    4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
       § 92c
    5. Benennung eines Kontos
       § 93
    6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
       § 94
    6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
       § 94a
    6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
       § 94b
    6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
       § 94c
    7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
       § 95
    8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
       § 96
    8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten
       § 96a
    9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
       § 97
    10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
       § 98
    10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung
       § 98a
    11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
       § 99
    12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
       § 100
    13. Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
       § 101
    14. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
       § 102

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. 2 Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet. 3 Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. 4 Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.



(1) 1 Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. 2 Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet. 3 Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Wehrdisziplinarordnung verschiebt. 4 Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für die Soldaten, die am 3. Oktober 1990 als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.

(2) 1 Bei Anwendung des § 8 ist für Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienstzeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. 2 Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.



§ 3


(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen.

(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst

1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),

2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 2),

3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),

4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und

5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt werden. 2 § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(3) 1 Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt werden. 2 § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

1. die Übergangsgebührnisse,

2. die Ausgleichsbezüge,

3. die Übergangsbeihilfe,

4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,

5. den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,

6. die Einmalzahlungen nach § 89b.



§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) interne Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden.



(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) interne Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.

(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden.

(3) 1 Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2 Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.



§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. 2 Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.



(1) 1 Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. 2 Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr.

(2) 1 Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). 2 Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden. 3 Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, mit der Maßgabe, dass die Maßnahme innerhalb von einem Jahr beginnen muss.

(3) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat unter Freistellung vom militärischen Dienst. 2 Ein Praktikum kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist.

(4) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von höchstens einem Monat gewährt werden. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.



(5) Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden.

(6) 1 Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. 2 Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.



§ 8


(1) 1 Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. 2 Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. 2 Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.



(2) 1 Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. 2 Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.

(3) 1 Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. 2 In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt. 2 Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.



§ 8a


(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

(3) 1 Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. 2 Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.



(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

(3) 1 Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. 2 Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.



§ 13


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1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2 Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. 3 § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.



1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2 Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. 3 § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 13a


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1 Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2 Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. 3 Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4 Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5 Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6 Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.



1 Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2 Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. 3 Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4 Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5 Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6 Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.

§ 41


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(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.



(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 Euro. 2 Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach § 63a zusteht. 3 Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. 4 § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.



§ 42a


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(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.



(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten entsprechend.

(4) 1 Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2 § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. 3 Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war. 4 Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.

(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.

(6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand.



§ 44


(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Soldat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) 1 Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 11a Abs. 2 Übergangsgebührnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Bezüge. 2 Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 42a Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere Personen werden daneben nicht gezahlt. 3 Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt.

(3) 1 Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2 Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einem Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.

(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

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(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist.



(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist.

§ 59


(1) 1 Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,

3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,

4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,

5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

2 Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

(2) 1 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. 2 Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet. 3 Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

4 Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet.

(3) 1 Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 anzurechnen. 2 Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3 Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 11 Absatz 6 Satz 4 und des § 11a Abs. 2.



§ 63f


(1) 1 Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist. 2 Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.

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(2) 1 Die Ausgleichszahlung beträgt 30.000 Euro. 2 Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 3 Für auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit



(2) 1 Die Ausgleichszahlung beträgt 30.000 Euro. 2 Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 6.000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 3 Für nach § 58b des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 500 Euro. 4 Für Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. 5 Der Abzug entfällt für die Zeit

1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.

6 Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unberücksichtigt.

(3) 1 Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. 2 Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

(4) 1 Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes besteht. 2 Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.



§ 82


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(1) 1 Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. 2 Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt. 3 Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend. 4 Dies gilt auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt. 5 Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.



(1) 1 Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. 2 Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt. 3 Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend. 4 Dies gilt auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt. 5 Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.

(2) 1 Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt. 2 Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. 3 Sie können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. 4 Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.

(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,

a) wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - zu gewähren sind,

b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,

c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder

d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.






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