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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)

V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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Eingangsformel
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 15 Ausbildungsbehörde
§ 16 Grundlehrgang
§ 17 Aufbaulehrgang
§ 18 Abschlusslehrgang
§ 19 Ziel der Praktika
§ 20 Zuständigkeit für die Praktika
§ 21 Durchführung und Inhalt der Praktika
§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 24 Leistungsnachweise
§ 25 Bewertungen während der Praktika
Kapitel 2 Aufstieg
§ 26 (weggefallen)
§ 27 (weggefallen)
§ 28 (weggefallen)
Kapitel 3 Prüfungen
§ 29 Zwischenprüfung
§ 30 Prüfungsamt
§ 31 Prüfungskommission
§ 32 Laufbahnprüfung
§ 33 Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 34 Schriftliche Prüfung
§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 36 Mündliche Prüfung
§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 38 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 40 Gesamtergebnis
§ 41 Zeugnis
§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 43 Wiederholung
Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 44 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 45 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.)

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär

3.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär

b)
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär

c)
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderliche fachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

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§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungsschutz. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über die Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
mindestens

a)
den Abschluss einer Realschule oder

b)
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweist.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

4.
gegebenenfalls

a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesamt für Verfassungsschutz die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für Verfassungsschutz von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig.

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§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundesamt für Verfassungsschutz und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundesamt für Verfassungsschutz. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015

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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

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§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 9 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

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§ 12 Schwerbehinderte Menschen


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und mit der Schwerbehindertenvertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz rechtzeitig, soweit dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung im Bundesamt für Verfassungsschutz nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1.
Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate,

2.
Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Monate,

3.
Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz 1 Monat,

4.
Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz 12 Monate,

5.
Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate.

Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt.

(2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

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§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in den Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(3) Die Schule für Verfassungsschutz erstellt Lehrpläne. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrfächer und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 15 Ausbildungsbehörde



Ausbildungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungsschutz. Es trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung.

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§ 16 Grundlehrgang


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes.

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln, insbesondere auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes, ermöglichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 17 Aufbaulehrgang


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Aufbaulehrgang vertieft und ergänzt die im Grundlehrgang und im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter im Hinblick auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 18 Abschlusslehrgang


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Grund- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 19 Ziel der Praktika



(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten sowie an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen. § 14 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

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§ 20 Zuständigkeit für die Praktika



(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Soweit die Durchführung von Praktikumsabschnitten bei Landesbehörden für Verfassungsschutz möglich ist, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz mit diesen Behörden Regelungen über die Bereitstellung der notwendigen Ausbildungsplätze.

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§ 21 Durchführung und Inhalt der Praktika


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt und dauert sechs Monate. Ziel dieses Praktikums ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Bundes, insbesondere mit

1.
Registraturwesen,

2.
Personalverwaltung, Organisationsverwaltung, Haushalt und

3.
Haussicherungsdienst

vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in wenigstens drei verschiedenen Fachabteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ausgebildet. Sie werden während dieser Zeit mindestens fünf Monate einer Observationsgruppe zugewiesen. Hierin kann eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz enthalten sein.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika



(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

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§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge „Registraturwesen", „Informationstechnik" und „Kommunikation/Kooperation" durchgeführt. Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge „Observation" und „Nachrichtendienstliche Einsatztechnik" durchgeführt.

(3) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 24 Leistungsnachweise


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen und

3.
schriftliche oder mündliche Leistungstests.

(2) Während des Grundlehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Zwischenprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests (schriftlich oder mündlich) mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.

(3) Während des Aufbaulehrganges sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.

(4) Während des Abschlusslehrganges, spätestens zwei Wochen vor der schriftlichen Laufbahnprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu erbringen.

(5) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei Leistungstests in schriftlicher Form zu erbringen.

(6) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(7) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 2Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.

(8) 1Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Grund-, im Aufbau- und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden; das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 2Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungswidrigkeiten sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. 2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 25 Bewertungen während der Praktika


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 39 abgegeben.

(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Berücksichtigung der während den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise, aufführt. 2Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Kapitel 2 Aufstieg

§ 26 (weggefallen)


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 27 (weggefallen)


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 28 (weggefallen)


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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Kapitel 3 Prüfungen

§ 29 Zwischenprüfung


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zum Abschluss des Grundlehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Schule für Verfassungsschutz als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes als Beisitzenden. Für jedes Mitglied werden zwei Ersatzmitglieder bestellt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Schule für Verfassungsschutz setzt den Zeitpunkt der Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. Der Schule für Verfassungsschutz obliegt die Durchführung der Zwischenprüfung.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten § 32 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 37 bis 39, 41 und 42 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 24. November 2006 BGBl. I S. 2676 m.W.v. 1. November 2006

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§ 30 Prüfungsamt



(1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf die Schule für Verfassungsschutz übertragen.

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§ 31 Prüfungskommission



(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie die Ersatzmitglieder bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes als Beisitzende.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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§ 32 Laufbahnprüfung


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

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§ 33 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

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§ 34 Schriftliche Prüfung


§ 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 genannten Fachgebieten auszuwählen.

(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

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§ 36 Mündliche Prüfung


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. 2Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) und den sonstigen Gebieten der fachtheoretischen Ausbildung sowie der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen aus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. 2Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission bestätigen.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis


§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen.

(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 38 Täuschung, Ordnungsverstoß


§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

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§ 39 Bewertung von Prüfungsleistungen


§ 39 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lü-
ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten.


Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.


(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

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§ 40 Gesamtergebnis


§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,

3.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

4.
die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung mit jeweils 13 vom Hundert, insgesamt 52 vom Hundert,

5.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

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§ 41 Zeugnis


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. Im Fall des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.

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§ 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme


§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, der fachtheoretischen und praktischen Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

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§ 43 Wiederholung


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

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Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 44 Zeitlicher Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Ausbildung beginnen.

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§ 45 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2001 in Kraft.



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