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§ 45 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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§ 45 Beitragsberechnung für Altenteiler



(1) 1Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Versicherungspflichtigen werden der Beitragsbemessung in folgender Reihenfolge zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
das Arbeitseinkommen mit Ausnahme von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft.

2Bei Personen, die eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, eine in § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte beziehen, sind diese Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beitragsfrei.

(2) 1Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmearten insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und soweit diese Einnahmearten zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. 3Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4; für die Rente gilt § 39 Abs. 3. 4Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. 5Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 45 KVLG 1989

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)
vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2913
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 16 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1d Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuellvor 01.07.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 KVLG 1989

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG 1989 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 KVLG 1989 Grundsatz (vom 01.04.2007)
... Bund zu tragen, soweit sie nicht durch 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45 , 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des ...
§ 53 KVLG 1989 Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... des Bundes, 2. die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 57 SGB XI Beitragspflichtige Einnahmen (vom 01.01.2024)
... die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte . (4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Artikel 1d EGKuaÄndG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... „11 und 12" durch die Angabe „11 bis 12" ersetzt. 3. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei Personen, die eine Waisenrente ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 9 EUSozSichAnpG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... „den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Renten" ersetzt. 2. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 3 GVWG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten." 3. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bemessung der Beiträge aus ...

GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2913
Artikel 3 GKV-BRG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... aus den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahmearten" ersetzt. 2. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Bund zu tragen, soweit sie nicht durch 1. Beiträge nach den §§ 44 und 45 , 2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b ...

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 1 PNG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte."  ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 16 TSVG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... 1 und 2" durch die Wörter „§ 46 Satz 1 bis 3" ersetzt. 2. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Versorgungseinrichtung" ein Komma und werden die Wörter ...