Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt
§ 2 Erhebungsbereich
§ 3 Schifffahrtsstatistik
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
§ 5 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs
§ 6 Erhebungsbereich
§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik *)
§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs
§ 9 Kennzeichenübermittlung
§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen
Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs
§ 11 Erhebungsbereich
§ 12 Luftverkehrsstatistik
§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt
§ 14 Berichtszeitraum
§ 15 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
§ 16 Erhebungsbereich
§ 17 Personenverkehrsstatistik
§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik
§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik
§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik
§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik
§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz
§ 23 Berichtszeitraum
§ 24 Anschriftenübermittlung
Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen
§ 25 Hilfsmerkmale
§ 26 Auskunftspflicht
§ 27 Durchführung
§ 28 Übermittlungsregelung
§ 29 Veröffentlichung
§ 30 Verordnungsermächtigung
§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik


§ 1 wird in 34 Vorschriften zitiert

Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des See- und Binnenschiffsverkehrs, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs werden statistische Erhebungen über

1.
den Schiffs-, Güter- und Personenverkehr in der Seeschifffahrt und den Schiffs- und Güterverkehr in der Binnenschifffahrt (Schifffahrtsstatistik),

2.
die Unternehmen der Binnenschifffahrt (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt),

3.
den Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehrsstatistik),

4.
die Unternehmen des Güterkraftverkehrs (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs),

5.
den Luftverkehr (Luftverkehrsstatistik),

6.
die Unternehmen der Luftfahrt (Unternehmensstatistik der Luftfahrt),

7.
den Personennahverkehr mit Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen und den Personenfernverkehr mit Omnibussen (Personenverkehrsstatistik),

8.
den Schienen-Personenfernverkehr (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik),

9.
den Schienen-Güterverkehr (Schienen-Güterverkehrsstatistik),

10.
die Schieneninfrastruktur (Schieneninfrastrukturstatistik),

11.
die Schienenverkehrsunfälle (Schienenverkehrsunfallstatistik),

12.
die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz

als Bundesstatistik durchgeführt.

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Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt

§ 2 Erhebungsbereich


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die

1.
in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder

2.
Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr).

Ausgenommen sind Schiffe in der Seeschifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und Schiffe in der Binnenschifffahrt mit einer Tragfähigkeit von weniger als 50 Tonnen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.

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§ 3 Schifffahrtsstatistik


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.
für die Schiffe:

Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;

2.
für die Fahrten:

Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;

3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:

a)
Ein- und Ausladehafen,

b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,

c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und

d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;

4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:

Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,

2.
Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,

3.
Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,

4.
Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,

5.
Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.

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§ 5 Anschriftenübermittlung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung

1.
die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten,

2.
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen,

3.
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtungen zur Personenabfertigung,

4.
die Grenzzollstellen,

5.
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Bezeichnung und Anschrift des Auskunftspflichtigen, sofern sie nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 zum Angebot der Übermittlung der Angaben für die Schifffahrtsstatistik verpflichtet sind und der Auskunftspflichtige dieses Angebot nicht annimmt.

(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung

1.
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Name und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Unternehmen,

2.
die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift derjenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,

3.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Name und Anschrift der inländischen Eigentümer der geeichten Schiffe,

4.
die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.


Text in der Fassung des Artikels 8 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016

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Abschnitt 3 Statistik des Güterkraftverkehrs

§ 6 Erhebungsbereich


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs. Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist:

1.
für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Unternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

2.
für den Werkverkehr die Werkverkehrsdatei nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 19 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft G. v. 7. September 2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 7 Güterkraftverkehrsstatistik *)


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.
für die Fahrzeuge:

a)
Alter des Kraftfahrzeuges (Lastkraftwagen oder Sattelzugmaschinen) in Jahren (seit der ersten Zulassung),

b)
zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast in 100 Kilogramm,

c)
Motorleistung,

d)
Radachsenkonfiguration (Zahl der Achsen),

e)
Fahrzeug- und Aufbauart,

f)
Bundesland der Zulassung,

g)
Wirtschaftszweig des Fahrzeughalters,

h)
Einsetzbarkeit im Kombinierten Verkehr,

i)
Schadstoffemissionen nach Emissionsklassen;

2.
für sämtliche im Berichtszeitraum beginnenden Fahrten bis zu ihrem Fahrtende:

a)
Verkehrsart,

b)
Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende des Berichtszeitraumes,

c)
Art des beförderten Gutes,

d)
bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,

e)
Gewicht des Gutes (Bruttogewicht in 100 Kilogramm je Güterart),

f)
bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und -endes sowie die zurückgelegte Entfernung,

g)
bei Ladungsarten für jede Be- und Entladestelle jeweils Ort und Staat sowie die zwischen den jeweiligen Orten zurückgelegte Entfernung,

h)
Stelle (Ort und Staat) der Verladung und Abladung des Güterkraftfahrzeuges (Lastkraftwagen, Lastzug, Sattelkraftfahrzeug) oder seiner Bestandteile (Anhänger, Sattelauflieger, Wechselaufbau) oder Ladeeinheit (Container, Wechselbehälter) auf ein anderes und von einem anderen Transportmittel sowie die Art des Transportmittels,

i)
Frachtart,

j)
Auslastungsgrad des Rauminhalts,

k)
im Transit durchquerte Länder und

l)
Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs.

(2) Berichtszeitraum der Erhebung ist die Halbwoche von Sonntag 22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr und von Donnerstag 0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.


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*)
Die Regelungen für die Güterkraftverkehrsstatistik berücksichtigen die Verordnung 1172/98/EG des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. EG Nr. L 163 S. 1).


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 19. August 2023

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§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
für das Unternehmen

a)
(aufgehoben)

b)
wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,

c)
Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen,

d)
(aufgehoben)

e)
(aufgehoben)

2.
Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht;

3.
Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.

(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 19 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft G. v. 7. September 2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130 m.W.v. 1. Januar 2008

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§ 9 Kennzeichenübermittlung


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt;

2.
die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.

(2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.

(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs

§ 11 Erhebungsbereich



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.

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§ 12 Luftverkehrsstatistik


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.
für das Luftfahrzeug:

Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,

2.
für den Flug:

Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,

3.
für die Fluggäste:

a)
Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,

b)
Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,

4.
für die Fracht- und Postgüter:

a)
Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,

b)
Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,

2.
Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,

3.
Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.

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§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,

2.
Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht,

3.
Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,

4.
Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.

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§ 14 Berichtszeitraum



Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

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§ 15 Anschriftenübermittlung



Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.

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Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

§ 16 Erhebungsbereich


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 wird durchgeführt bei Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentlichen Personennahverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen (Schienennahverkehr) oder Personennah- oder Personenfernverkehr mit Omnibussen betreiben, und zwar bei

1.
Unternehmen, die mindestens 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr nach § 17 Abs. 1,

2.
höchstens 2.500 Unternehmen, die weniger als 250.000 Fahrgäste im Jahr befördert haben, nach § 17 Abs. 2,

3.
allen Unternehmen nach § 17 Abs. 3.

2Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben. 3Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt. 4Ob die Schwellenwerte nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erreicht sind, beurteilt sich nach den Ergebnissen der Erhebung nach Satz 1 Nr. 3.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienen-Personenfernverkehr betreiben.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs betreiben, und zwar bei

1.
Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von mindestens 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 1 und 3,

2.
Unternehmen, die im Vorjahr eine Beförderungsleistung von weniger als 10 Millionen Tonnenkilometer insgesamt oder 1 Million Tonnenkilometer im kombinierten Verkehr erbracht haben, nach § 19 Abs. 2 und 3.

(4) Die Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.

(5) Die Erhebung nach § 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind.

(6) Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 19. August 2023

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§ 17 Personenverkehrsstatistik


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
vierteljährlich:

Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen;

2.
jährlich:

a)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,

b)
Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,

c)
Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs,

d)
direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,

e)
Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,

f)
im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland,

g)
Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsverkehr,

h)
Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern,

i)
Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern,

2.
Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels,

3.
Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,

4.
Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten.

(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
vierteljährlich:

Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;

2.
jährlich:

a)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,

b)
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,

c)
Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;

3.
fünfjährlich:

a)
Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,

b)
Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,

c)
Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2 Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.

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§ 19 Schienen-Güterverkehrsstatistik


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
monatlich:

a)
beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Stelle der Be- und Entladung,

b)
beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Stelle der Be- und Entladung,

c)
beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Stelle der Be- und Entladung;

2.
jährlich:

a)
beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung),

b)
beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen,

c)
Fahrleistung in Zugkilometern,

d)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen,

2.
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,

2.
Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.

(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 20 Schieneninfrastrukturstatistik


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Erhebung nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
jährlich:

Länge der im Berichtsjahr in Betrieb genommenen neu gebauten oder reaktivierten Strecken sowie der stillgelegten Strecken nach Art der Betriebsordnung, Gleise oder Spuren und nach Ländern;

2.
fünfjährlich:

a)
Zahl der Streckenübergänge nach Art der Übergänge und Ländern,

b)
Zahl der Bahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkte des Schienen-Personenverkehrs nach Art der Betriebsordnung der Strecken und Ländern,

c)
Zahl der Bahnübergänge nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung, nach Art der kreuzenden Straßen und Wege, Art der Sicherung, nach Ortslage und Ländern,

d)
Länge des Streckenbestandes nach der Spurbreite, Art des Bahnkörpers, zulässiger Geschwindigkeit des Zugverkehrs und Art der verkehrlichen Nutzung,

e)
Länge des Strecken-, Gleis- und Spurbestandes nach Art der Betriebsordnung, Elektrifizierung, Gleise und Spuren und nach Ländern.

Die Erhebungsmerkmale werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.

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§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Zahl der Unfälle mit Personen- oder Sachschaden und Zahl der Verunglückten nach Art des Schienenverkehrsmittels und nach der Unfallart; Zahl der Verunglückten auch nach der Verletzungsschwere und mit Todesfolge (Getötete), nach dem Personenkreis und nach der Art der Verkehrsbeteiligung,

2.
Zahl der Unfälle beim Transport gefährlicher Güter nach Unfällen mit Personen- oder Sachschaden; Zahl der Unfälle mit Gefahrgutaustritt auch nach der Unfallart.

2Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 19. August 2023

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§ 22 Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.

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§ 23 Berichtszeitraum



(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die

1.
monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalendermonat,

2.
vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal,

3.
jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr.

(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird.

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§ 24 Anschriftenübermittlung



(1) Die Genehmigungsbehörden nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes und die für die Eisenbahnen des Bundes und für die übrigen Eisenbahnunternehmen zuständigen Genehmigungsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, denen eine Genehmigung zur Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen oder zum Schienen-Güterverkehr erteilt oder entzogen oder denen die Betriebsführung übertragen worden ist oder denen eine Genehmigung für den Betrieb einer Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs erteilt oder entzogen worden ist, sowie die Art der Genehmigung und den Termin des Ablaufs einer befristeten Genehmigung.

(2) Die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreibenden Unternehmen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 Namen und Anschriften der Unternehmen, die auf dem öffentlichen Schienennetz der Schieneninfrastrukturbetreiber Personenverkehr mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen oder Schienen-Güterverkehr durchführen; von den Unternehmen mit Sitz im Ausland übermitteln sie Namen und Anschriften der die Verkehre durchführenden inländischen Betriebe dieser Unternehmen.

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Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen

§ 25 Hilfsmerkmale


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:

1.
Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,

2.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,

3.
Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,

4.
Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,

5.
Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

6.
Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,

7.
Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

8.
Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

9.
amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4,

10.
(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 19. August 2023

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§ 26 Auskunftspflicht


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Erhebungen nach § 1 besteht hinsichtlich der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 3, 4, 7, 8, 12, 13, 17 bis 22 und 25 Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 25 Nr. 1 sind freiwillig.

(2) 1Auskunftspflichtig sind:

1.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 die Frachtführer, Verfrachter, Schiffsführer, für die Angaben zu § 3 Nr. 3 auch die Absender und Empfänger oder jeweils deren örtlich bevollmächtigter Vertreter,

2.
für die Erhebungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 6 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen,

3.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 der Fahrzeughalter oder unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahrzeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer, sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen des unmittelbaren Fahrzeugbesitzers anzugeben,

4.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 5

a)
die in- und ausländischen Luftverkehrsunternehmen, die auf deutschen Flugplätzen landen oder starten, oder jeweils deren bevollmächtigte örtliche Vertreter,

b)
die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrtunternehmen nicht bestehen oder diese auf dem Flugplatz keine ständige Vertretung unterhalten,

5.
für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 8 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen, Straßenbahnen oder Omnibussen durchführen,

6.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 9 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen,

7.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 10 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,

8.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 11

a)
die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,

b)
für das Erhebungsmerkmal Zahl der Verunglückten mit Todesfolge (Getötete) die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die als Betriebsführer oder beauftragte Beförderer öffentliche Personenbeförderung mit Eisenbahnen oder Straßenbahnen beziehungsweise als Frachtführer oder als ausführendes Schienenverkehrsunternehmen Güterverkehr auf dem inländischen Schienennetz des öffentlichen Verkehrs durchführen; die Auskunftspflicht ist erfüllt, wenn sie die Angaben an die Unternehmen weitergeleitet haben, die Schieneninfrastruktur des öffentlichen Verkehrs im Inland betreiben,

9.
für die Erhebung nach § 1 Nr. 12 die Inhaberinnen oder Inhaber oder die für die Leitung beziehungsweise die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen der Unternehmen, die Schieneninfrastruktur der öffentlichen Eisenbahnen im Inland betreiben.

2Werden inländische Verkehre von Unternehmen durchgeführt, die ihren Sitz im Ausland haben, so sind für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7, 8, 9 und 11 die für die Abwicklung der Verkehre im Inland verantwortlichen Personen auskunftspflichtig.

(3) 1Die natürlichen Personen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen und Flugplätze verwalten, sowie für den Bereich des Durchgangsverkehrs in der Binnenschifffahrt die Grenzzollstellen und die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind verpflichtet,

1.
die Auskunftspflichtigen auf die Auskunftspflicht für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 5 hinzuweisen,

2.
ihnen die Erhebungsunterlagen zur Verfügung zu stellen,

3.
ihnen anzubieten, ihre Angaben an die statistischen Ämter der Länder und an das Statistische Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich zu übermitteln.

2Sind die Auskunftspflichtigen für die in Satz 1 genannten Stellen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreichbar, so können die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen oder der Einrichtungen zur Personenabfertigung sowie die Betreiber der auf den Flugplätzen vorhandenen Einrichtungen zur Personen- oder Güterabfertigung zu den in Satz 1 genannten Aufgaben verpflichten. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen können von den dort genannten Pflichten entbunden werden, falls das jeweils für die Erhebung zuständige statistische Amt mit den Auskunftspflichtigen eine Sonderregelung über die Datenübermittlung vereinbart hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 19. August 2023

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§ 27 Durchführung


§ 27 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Schifffahrtsstatistik, Durchgangsverkehr), nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 (Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt), nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 12 (Luftverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 (Unternehmensstatistik der Luftfahrt), nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 18 (Schienen-Personenfernverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 19 (Schienen-Güterverkehrsstatistik), nach § 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 (Schieneninfrastrukturstatistik), nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 21 (Schienenverkehrsunfallstatistik) und nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 22 (Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz) werden vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs) wird vom Bundesamt für Logistik und Mobilität durchgeführt.

(4) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden hinsichtlich der methodischen Fragen im Benehmen mit dem Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(5) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 werden im Kraftfahrt-Bundesamt und im Bundesamt für Logistik und Mobilität in Organisationseinheiten durchgeführt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Bundesämter getrennt sind. Die in diesen Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Aufgaben verwenden.

(6) Die Auswahl der Unternehmen zur Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Personenverkehrsstatistik) wird nach einem mathematisch-statistischen Auswahlverfahren vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Die für die Auswahl erforderlichen Einzelangaben übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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§ 28 Übermittlungsregelung


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt, den statistischen Ämtern der Länder, dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Tabellen mit statistischen Ergebnissen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Zur Vorbereitung von Planungs- und Gesetzgebungsverfahren können die in Satz 1 genannten Tabellen an die von den obersten Bundes- und Landesbehörden beauftragten Gutachter übermittelt werden. Die Gutachter müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die in Satz 1 genannten Tabellen nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind, soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt, von den Gutachtern geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt, vom Kraftfahrt-Bundesamt und vom Bundesamt für Logistik und Mobilität nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen aus den Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4 Einzelangaben in der angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungstiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung der Statistiken, verkehrsträgerübergreifender Ergebnisdarstellungen und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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§ 29 Veröffentlichung


§ 29 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Es veröffentlichen

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik),

2.
das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs).

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergebnisse nach Absatz 1 für verkehrsträgerübergreifende Darstellungen.

(3) Die Ergebnisse der Schifffahrtsstatistik nach § 1 Nr. 1 und der Luftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 5 dürfen nach Häfen und Flugplätzen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

(4) Die Ergebnisse der Erhebungen nach § 1 Nr. 7 und 9 bis 11 dürfen nach Kreisen gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

(5) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 8 dürfen nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.

(6) Die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 12 dürfen nach Netzabschnitten gegliedert veröffentlicht werden, auch soweit sie Einzelangaben enthalten, wenn der Name der auskunftspflichtigen Unternehmen nicht veröffentlicht wird.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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§ 30 Verordnungsermächtigung


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Zwecke der Beobachtung des internationalen Schiffsverkehrs, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 26 und einer Übermittlungsregelung entsprechend § 28 anzuordnen.


Text in der Fassung des Artikels 129 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 31 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit Auskunftspflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Statistiken nach § 1 Nr. 3 und 4 betroffen sind.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023



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