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Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJFG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 2160-2 Jugendförderung
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§ 1 Fördervoraussetzungen
§ 2 Freiwillige, freiwilliger Dienst
§ 3 Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland
§ 4 Förderung
§ 5 Träger
§ 6 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
§ 7 Datenschutz
§ 8 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 1 Fördervoraussetzungen



Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres verbundenen Härten und Nachteile zu beseitigen.

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§ 2 Freiwillige, freiwilliger Dienst


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

1.
einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

2.
sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 18 Monaten verpflichtet haben,

3.
für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 vom Hundert der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,

4.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Als Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.

(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind.

(3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl insbesondere für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken, Umweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und Umwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

(4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

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§ 3 Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im Ausland geleistet werden.

(2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

1.
Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt.

2.
Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit.

3.
Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.

Die pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.

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§ 4 Förderung


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach

1.
§ 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),

2.
§ 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (Hochschulzulassung),

3.
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),

4.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),

5.
§ 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),

6.
§ 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),

7.
§ 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung),

8.
§ 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),

9.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),

10.
§ 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),

11.
§ 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),

12.
§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4 Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),

13.
§ 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),

14.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr).

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§ 5 Träger


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

(2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die

1.
Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,

2.
Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

3.
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

4.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.

(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.

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§ 6 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Freiwillige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,

2.
die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,

3.
die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,

4.
die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,

5.
Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,

6.
die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,

7.
die Angabe der Urlaubstage.

(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten.

(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.

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§ 7 Datenschutz



Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen.

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§ 8 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen



Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.



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