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§ 23 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 23 Zweite Zwischenprüfung



(1) Während des Hauptstudiums II wird eine zweite Zwischenprüfung als Fremdsprachenprüfung abgelegt. In ihr haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie den praxisbezogenen Anforderungen in der englischen und französischen Sprache gerecht werden. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, bestehend aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und

3.
zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfern.

§ 25 Abs. 1 und 5 Satz 2 bis 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(2a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer als Fachprüferin oder Fachprüfer oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.

(3) In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufsichtsarbeit in der englischen und der französischen Sprache zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt (§ 24). § 29 Abs. 2 sowie 4 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. An einem Tag wird nur in einer Sprache geprüft.

(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine der beiden Aufsichtsarbeiten

1.
mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt wird oder

2.
durch eine Hausarbeit oder eine andere schriftliche Ausarbeitung ersetzt wird.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzeln in beiden Sprachen jeweils mindestens 15 und höchstens 25 Minuten geprüft werden. § 31 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden.

(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Durchführung des mündlichen Teils der zweiten Zwischenprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht und die Leistung in keiner der beiden Sprachen mit "ungenügend" bewertet worden ist. Ist die Leistung in einer der beiden Sprachen mit "mangelhaft" bewertet worden, muss für das Bestehen der Zwischenprüfung die Durchschnittspunktzahl 6 erreicht sein. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, gilt § 38 Abs. 1 entsprechend. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann.

(7) Das Prüfungsamt (§ 24) erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen zweiten Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(8) § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 23 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
aktuell vorher 25.03.2020 (03.09.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058
aktuellvor 25.03.2020 (03.09.2021)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... worden, so muss die Durchschnittspunktzahl mindestens 5,00 betragen." 14. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 2 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
... 3a, § 18 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 4a, § 21 Absatz 2a, § 22 Absatz 2a, § 23 Absatz 2a, 3a und 4a , § 25 Absatz 5a, § 28 Absatz 3a Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1a, 2a, 3a und 7a Satz 1 ...