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Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.1970 BGBl. I S. 1334; aufgehoben durch § 7 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 26.09.1970; FNA: 4141-13 Gliederung des Jahresabschlusses
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 2b
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Anlage Formblatt (Muster) Bilanz

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 161 und 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie des § 33g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wohnungsunternehmen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaften sind, haben die Bilanz abweichend von § 266 Abs. 2, 3, § 336 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nach dem anliegenden Formblatt (Muster) aufzustellen. Sie haben abweichend von § 275 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt aufzugliedern:

"1. Umsatzerlöse

 
a)
aus der Hausbewirtschaftung

b)
aus Verkauf von Grundstücken

c)
aus Betreuungstätigkeit

d)
aus anderen Lieferungen und Leistungen";

ferner haben sie bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 durch folgende Posten 2 und 5 zu ersetzen:

"2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen"

"5. Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen

 
a)
Aufwendungen für Hausbewirtschaftung

b)
Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke

c)
Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen".

(2) Auf kleine Wohnungsunternehmen (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaft ist ein Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften, wenn sie nach dem in ihrer Satzung (Statut) festgesetzten Gegenstand des Unternehmens sich mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befaßt, Wohnungsbauten betreut oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Teil 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung errichtet und veräußert.


Text in der Fassung des Artikels 15 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 1. Dezember 2020

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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) § 265 Abs. 7 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs darf angewendet werden.

(2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B.I.5. unfertige Leistungen" auszuweisen. Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen Gebrauch machen. Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B.II.4. Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszuweisen.

(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter "C. Verbindlichkeiten" nach dem Posten 3 die Posten "4. Spareinlagen" und "5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen" gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.

(4) In der Gewinn- und Verlustrechnung können in der Nummer 1 die Umsatzerlöse zusammengefaßt ausgewiesen werden; in diesem Falle müssen, soweit nicht § 276 des Handelsgesetzbuchs angewendet wird, die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert ausgewiesen werden. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015

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§ 2a


§ 2a hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:

Auf der Aktivseite

A.
II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

A.
II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten

A.
II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

A.
II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter

A.
II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken

A.
II. 6. technische Anlagen und Maschinen

A.
II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

A.
II. 8. Anlagen im Bau

A.
II. 9. Bauvorbereitungskosten

A.
II. 10. geleistete Anzahlungen

A.
III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen

A.
III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

A.
III. 3. Beteiligungen

A.
III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

B.
II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

B.
II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

B.
III. Anteile an verbundenen Unternehmen

Auf der Passivseite

C.
1. Anleihen
 
davon konvertibel

C.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

C.
7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

C.
8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.


Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 2b


§ 2b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Wohnungsunternehmens, das Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, den Vorschriften des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit dem anliegenden Formblatt, über Gliederung, Form oder Inhalt des Jahresabschlusses oder im Anhang zu machende Angaben zuwiderhandelt.


Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021

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§ 3


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015

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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1§ 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.


Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 5


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009

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§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Anlage Formblatt (Muster) Bilanz


Anlage hat 1 frühere Fassung

Aktivseite

A.
Anlagevermögen

I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
3.
Geschäfts- oder Firmenwert
4.
geleistete Anzahlungen

II.
Sachanlagen
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.
Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
5.
Bauten auf fremden Grundstücken
6.
technische Anlagen und Maschinen
7.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
8.
Anlagen im Bau
9.
Bauvorbereitungskosten
10.
geleistete Anzahlungen

III.
Finanzanlagen
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
sonstige Ausleihungen

B.
Umlaufvermögen

I.
Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
2.
Bauvorbereitungskosten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit unfertigen Bauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit fertigen Bauten
5.
unfertige Leistungen
6.
andere Vorräte
7.
geleistete Anzahlungen

II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1.
Forderungen aus Vermietung
2.
Forderungen aus Grundstücksverkäufen
3.
Forderungen aus Betreuungstätigkeit
4.
Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen
5.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
6.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
7.
sonstige Vermögensgegenstände

III.
Wertpapiere
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2.
eigene Anteile
3.
sonstige Wertpapiere

IV.
Flüssige Mittel und Bausparguthaben
1.
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
2.
Bausparguthaben

C.
Rechnungsabgrenzungsposten

D.
Aktive latente Steuern

E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung


Passivseite

A.
Eigenkapital

I.
Gezeichnetes Kapital

II.
Kapitalrücklage

III.
Gewinnrücklagen
1.
gesetzliche Rücklage
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3.
satzungsmäßige Rücklage
4.
Bauerneuerungsrücklage
5.
andere Gewinnrücklagen

IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag

V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag

B.
Rückstellungen

1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.
Steuerrückstellungen
3.
Rückstellung für Bauinstandhaltung
4.
sonstige Rückstellungen

C.
Verbindlichkeiten
1.
Anleihen
davon konvertibel
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3.
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern
4.
erhaltene Anzahlungen
5.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
6.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
7.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
8.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
9.
sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

D.
Rechnungsabgrenzungsposten

E.
Passive latente Steuern


Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009



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