Auf Grund der §§
161 und
278 Abs. 3 des
Aktiengesetzes sowie des § 33g des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 des
Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:
(1) Wohnungsunternehmen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaften sind, haben die Bilanz abweichend von
§ 266 Abs. 2, 3,
§ 336 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nach dem anliegenden Formblatt (Muster) aufzustellen. Sie haben abweichend von
§ 275 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt aufzugliedern:
"1. Umsatzerlöse
-
- a)
- aus der Hausbewirtschaftung
- b)
- aus Verkauf von Grundstücken
- c)
- aus Betreuungstätigkeit
- d)
- aus anderen Lieferungen und Leistungen";
ferner haben sie bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 durch folgende Posten 2 und 5 zu ersetzen:
"2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen"
"5. Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen
-
- a)
- Aufwendungen für Hausbewirtschaftung
- b)
- Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
- c)
- Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen".
(3) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaft ist ein Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften, wenn sie nach dem in ihrer Satzung (Statut) festgesetzten Gegenstand des Unternehmens sich mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befaßt, Wohnungsbauten betreut oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Teil 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung errichtet und veräußert.
(2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B.I.5. unfertige Leistungen" auszuweisen. Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerechnete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des §
267 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie von dem Wahlrecht nach §
1 Absatz 2 keinen Gebrauch machen. Forderungen aus fertigen Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem Posten "B.II.4. Forderungen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszuweisen.
(3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben in der Bilanz auf der Passivseite unter "C. Verbindlichkeiten" nach dem Posten 3 die Posten "4. Spareinlagen" und "5. Verbindlichkeiten aus Sparbriefen" gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11.
(4) In der Gewinn- und Verlustrechnung können in der Nummer 1 die Umsatzerlöse zusammengefaßt ausgewiesen werden; in diesem Falle müssen, soweit nicht §
276 des
Handelsgesetzbuchs angewendet wird, die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert ausgewiesen werden. Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des §
267 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden.
Abweichend von
§ 327 Nr. 1 des
Handelsgesetzbuchs ist
§ 325 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach
§ 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
- A.
- II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
- A.
- II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten
- A.
- II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
- A.
- II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter
- A.
- II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken
- A.
- II. 6. technische Anlagen und Maschinen
- A.
- II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- A.
- II. 8. Anlagen im Bau
- A.
- II. 9. Bauvorbereitungskosten
- A.
- II. 10. geleistete Anzahlungen
- A.
- III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
- A.
- III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- A.
- III. 3. Beteiligungen
- A.
- III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- B.
- II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
- B.
- II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- B.
- III. Anteile an verbundenen Unternehmen
Auf der Passivseite
- C.
- 1. Anleihen
-
- davon konvertibel
- C.
- 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- C.
- 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
- C.
- 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Wohnungsunternehmens, das Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, den Vorschriften des
§ 1 Abs. 1 oder des
§ 2 Abs. 2, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit dem anliegenden Formblatt, über Gliederung, Form oder Inhalt des Jahresabschlusses oder im Anhang zu machende Angaben zuwiderhandelt.
§
2 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt §
2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.
1§ 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.