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§ 34 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 34 Abschiebungsandrohung



(1) 1Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,

2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,

2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,

3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,

4.
der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und

5.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

2Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. 3Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) 1Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.



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Frühere Fassungen von § 34 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 2 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a AsylG Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege (vom 28.08.2007)
... unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an. (3) ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... entsprechend. (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vor, sind die §§ 34 , 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
...  (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (5) Stellt der Ausländer nach ...
§ 80 AsylG Ausschluss der Beschwerde (vom 27.02.2024)
... nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung ( § 34 ) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 62c AufenthG Ergänzende Vorbereitungshaft (vom 27.02.2024)
... nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib ... Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes nicht erforderlich ist. (2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustellung ...
§ 75 AufenthG Aufgaben (vom 01.03.2024)
... und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 , 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 27.02.2024)
... dieses Gesetzes zu laufen. (12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nach § 11 Absatz 2 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 , 35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt" ersetzt. 27. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wird und" durch die Wörter „und ihm die ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 4 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... „§ 57 Abs. 1" die Angabe „und 2" eingefügt. 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... ersetzt. 25. Der Vierte Unterabschnitt wird Unterabschnitt 4. 26. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ...

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 3 ZensVeG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nach § 11 Absatz 8 besitzt, ist zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr für Leib ... Die Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes nicht erforderlich ist. (2) Die Haft nach Absatz 1 endet mit der Zustellung der ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... die Wörter „und nach § 30 Absatz 5" gestrichen. 9. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende ... die Wörter „und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung ( § 34 ) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" eingefügt und ...