Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Fünfter Abschnitt - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Erster Teil Branntweinmonopol
Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
Erster Titel Amtliche Aufsicht
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
§ 50
§ 51
§ 51a Untersagung des Gewerbebetriebs
§ 51b Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes
§ 51c
Zweiter Titel Verschlußbrennereien
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Dritter Titel Abfindungsbrennereien
§ 57

Erster Teil Branntweinmonopol

Fünfter Abschnitt Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen

Erster Titel Amtliche Aufsicht

§ 43


§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert

Betriebe, Unternehmen oder Personen, die

1.
Branntwein oder Branntweinerzeugnisse oder Rohstoffe, die für die Herstellung von Branntwein geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,

2.
Brenn- oder Weingeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben,

3.
im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Branntweingewinnung herstellen,

4.
ohne Verwendung von Branntwein Erzeugnisse herstellen, aus denen ohne Gärung aus den darin enthaltenen Äthylverbindungen Branntwein gewonnen werden kann, oder solche Erzeugnisse (z. B. Ester) weiterverarbeiten oder vertreiben,

unterliegen nach näherer Anordnung der Ausführungsbestimmungen der amtlichen Aufsicht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 44


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertretung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die steuer- oder monopolrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sind, als Hilfspersonen bestellen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 45


§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übernimmt, hat sich schriftlich bei der Finanzbehörde anzumelden. Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.

(2) Wer Brenn- oder Weingeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich der Finanzbehörde anzuzeigen. Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 46


§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:

1.
Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;

2.
Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;

3.
Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 47


§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die Betriebe und Personen, die nach § 43 der amtlichen Aufsicht unterliegen, zur Sicherung des Monopolaufkommens zu genügen haben. Insbesondere können sie anordnen:

1.
daß und in welcher Weise unter amtlicher Aufsicht stehende Betriebe verschlußsicher einzurichten sind,

2.
daß Branntwein und Branntweinerzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt, bezeichnet oder versandt werden müssen,

3.
daß Betriebe, in denen Trinkbranntwein hergestellt und in denen außerdem noch Trinkbranntwein im kleinen vertrieben oder Branntwein noch zu anderen Zwecken verwendet wird, besonders zu überwachen sind,

4.
daß über den Betrieb und über den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Branntwein oder die Branntweinerzeugnisse Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,

5.
daß Vorgänge und Maßnahmen in den Betrieben, die für die amtliche Aufsicht wichtig sind, dem Hauptzollamt anzumelden sind.

(2) Die Ausführungsbestimmungen ordnen ferner an, wann ein Betrieb oder Unternehmen als erloschen zu gelten hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 48


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die monopolrechtliche Prüfung von Betrieben und Unternehmen, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, und für die Pflichten der Betroffenen gelten die §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für mittelbare Besitzer von Brennereien gelten die §§ 93 bis 97 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kostenprüfungen zur Festsetzung der Branntweinübernahmepreise. Brennereibesitzer, die nach Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben auf Verlangen der Bundesmonopolverwaltung eine Kostenaufstellung nach vorgeschriebenem Muster zu fertigen und vorzulegen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 49


§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 50


§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 51


§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert

(weggefallen)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 51a Untersagung des Gewerbebetriebs


§ 51a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wenn gegen jemand Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit bei der Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung dartun, so kann ihm das Hauptzollamt auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagen, ein Branntweingewerbe selbst auszuüben oder durch andere zu seinem Vorteil ausüben zu lassen oder in einem solchen Gewerbe als Vertreter oder Angestellter tätig zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn jemand wegen einer groben Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung bestraft oder gegen ihn wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro festgesetzt ist.

(2) Für die Durchführung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann das Hauptzollamt den Beschluss aufheben.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2897 m.W.v. 1. Januar 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 51b Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes


§ 51b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht für Zwecke des Branntweinmonopols können die Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung auch in folgenden Fällen sicherstellen:

1.
Branntwein, der zu anderen Zwecken, als er von der Bundesmonopolverwaltung abgegeben wurde, in Verkehr gebracht worden ist;

2.
Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht in Verkehr gebracht worden ist;

3.
Branntwein, der unerlaubt eingeführt worden ist;

4.
Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann;

5.
in den Fällen der Nummern 1 bis 4 die Umschließungen des Branntweins;

6.
bewegliche Sachen, hinsichtlich deren gegen § 45 Abs. 2 oder gegen § 46 verstoßen worden ist. Geräte (zum Beispiel Maschinen), die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, stehen beweglichen Sachen gleich.

(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 51c



(weggefallen)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zweiter Titel Verschlußbrennereien

§ 52


§ 52 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Brennereien sind entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten (Verschlußbrennereien), soweit nicht in § 57 Ausnahmen vorgesehen sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 53



Die Finanzbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange die Brennerei nicht verschlußsicher eingerichtet ist und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt werden. Sie kann die vorübergehende Einstellung des Brennereibetriebs anordnen, wenn infolge Betriebsstörung oder Verletzung der Brennereieinrichtung das Monopolaufkommen gefährdet und dessen Sicherung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 54



Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten und zu erhalten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 55



(weggefallen)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 56



(weggefallen)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Dritter Titel Abfindungsbrennereien

§ 57


§ 57 wird in 11 Vorschriften zitiert

Brennereien können nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed