Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
(1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Januar 1976 verpflichtet haben, ist §
3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für ledige Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, ist §
40 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor dem 1. Januar 1976 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, findet §
40 Abs. 2 Nr. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter Anwendung.
§ 3
Überschreitet bei einem Dienstherrn der Anteil der planmäßig angestellten Beamten den in §
26 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende zweite Planstelle in eine Planstelle des Eingangsamtes umzuwandeln.
§ 4
Verringert sich durch dieses Gesetz der Ortszuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Ortszuschlages des Ehegatten oder des anderen Anspruchsberechtigten im Sinne des §
40 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes ausgeglichen wird. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungsempfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetrages nach §
50 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes oder §
47 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes, sowie beim Wegfall des Anwärterverheiratetenzuschlages.
§ 5
(2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen von Zulagen für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer und Beamte vergleichbarer Versicherungsanstalten und Kreditinstitute. Die Zulage für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer kann bis zu 22 v. H. des Grundgehalts betragen; in gleichem Verhältnis verringern sich die Höchstbeträge der vergleichbaren Zulagen.
§ 6
Die Geltung des 3. Unterabschnitts „Verschriften für Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten" im 2. Abschnitt des
Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der Anlagen II und IV Nr. 3, jedoch mit Ausnahme der Nummern 4 bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II), wird his zum 30. Juni 1978 ausgesetzt.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.
(2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, §
5 Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des
Bundespolizeibeamtengesetzes gilt Artikel
10 § 3 dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 3
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach §
44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des
Soldatengesetzes erhalten haben, gilt §
45 Abs. 2 des
Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn das Verbleiben im Dienst über den angekündigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
§ 3
Die §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
§
4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie §
5 Abs. 5 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikels
10 § 1 Nr. 2 und 3 des
Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der Anspruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976 entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags bewilligten Maßnahmen gewährt oder weitergewährt werden.
§ 3
(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt §
12 Abs. 2 und 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem 10. September 1975 ist §
12 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Übergangsbeihilfe mindestens aus dem Mehrfachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.
§ 4
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhegehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.
§ 5
Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten, ist §
18 des
Soldatenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 6
Für die in Artikel
9 § 2 bestimmten Berufssoldaten gilt §
26 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
§ 7
Die §§ 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin.
§ 1
Artikel
3 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl I S. 1273) ist nicht mehr anzuwenden.
§ 2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
§ 1 gilt nicht im Land Berlin,
§§ 1 bis 4
(Änderungsvorschriften)
§ 5
§ 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der
Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. § 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der
Reichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung dieses Artikels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
Die nach §
35 Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Jahr 1975 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1976.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
Für laufende Leistungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,
- 1.
- deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder
- 2.
- die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist.
Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
Die Ergänzung des §
33b Abs. 4 des
Bundesversorgungsgesetzes gilt auch für den Übergangszuschlag nach Artikel
43 des
Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656).
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
§ 41 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der durch § 1 geänderten Fassung gilt nur, wenn der unrichtige Bescheid nach dem 1. Januar 1970 für die Verwaltungsbehörde bindend geworden ist.
§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2 Überleitungsvorschriften
(1) Kreditinstitute, die bereits als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt worden sind, haben innerhalb einer Ausschlußfrist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der Anerkennungsbehörde den Nachweis zu führen, daß die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 28 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gegeben sind. Der Nachweis wird von der Anerkennungsbehörde für das Unternehmen oder den betriebswirtschaftlich getrennten Teil bestätigt.
(2) Bei Kreditinstituten, denen die Bestätigung versagt wird oder die den Nachweis in der in Absatz 1 bestimmten Frist nicht führen, erlischt die Eigenschaft als Organ der staatlichen Wohnungspolitik einschließlich der Rechtsfolgen mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes an. Wird die Bestätigung nur für einen betriebswirtschaftlich und organisatorisch getrennten Teil gegeben, erlischt die Eigenschaft für den anderen Teil des Unternehmens. Die Anerkennungsbehörde kann das Erlöschen der Eigenschaft veröffentlichen. § 19 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) Für die Bestätigung und ihre Versagung werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten der Veröffentlichung hat das Unternehmen nicht zu erstatten.
Die zuständigen Bundesminister werden ermächtigt, die in diesem Gesetz angesprochenen Gesetze unter Berücksichtigung der Änderungen bekannt zu geben, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 1
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Abweichend von § 1 treten in Kraft:
- 1.
- Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,
- 2.
- Artikel 18
- a)
- § 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2 mit der Maßgabe, daß die darin bestimmten Änderungen bei der Berechnung der Förderungsbeträge für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Dezember 1975 beginnen,
- b)
- § 1 Nr. 1 Buchstabe b nur für Auszubildende, die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz) nach dem 31. März 1976 beginnen,
- c)
- § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1975,
- d)
- § 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6 und 8 am 1. April 1976,
- 3.
- Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975,
- 4.
- Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Artikel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24, und Artikel 44 Nr. 1 am 1. Juli 1976,
- 5.
- Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am 1. Januar 1977,
- 6.
- Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am 1. Januar 1981.