§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren
(1) 1Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:
- 1.
- die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,
- 2.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
- die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
- 3a.
- die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,
- 3b.
- die Polizei beim Deutschen Bundestag,
- 4.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,
- 5.
- die Staatsanwaltschaften,
- 5a.
- die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- 5b.
- das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,
- 6.
- das Zollkriminalamt,
- 7.
- die Behörden der Zollverwaltung,
- 7a.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 7b.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
- 8.
- die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8a.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
- 8b.
- die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,
- 8c.
- die Jugendämter,
- 8d.
- die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
- 8e.
- die Träger der Deutschen Rentenversicherung,
- 9.
- die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
- 10.
- das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,
- 11.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.
2Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde.
3Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den
Artikeln 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.
(2)
1Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den
Artikeln 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben.
2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. 2Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. 3Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.
(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach
§ 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 91a AufenthG Register zum vorübergehenden Schutz (vom 01.06.2022) ... 3 und 5 erfolgen schriftlich, elektronisch oder im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-Gesetzes gilt entsprechend. (8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach ...
AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 10 AZRG-DV Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren (vom 27.06.2020) ... Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 ... des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder ... Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ein, wenn sie ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
VWDG-Durchführungsverordnung (VWDG-DV)
V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008) ... aa) In Satz 2 wird das Wort „Zuvor" durch die Wörter „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes ... der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3 und 4 entsprechend." 13. § 21a Satz 1 wird wie folgt ... im Bundesverwaltungsamt weitergegeben." 14. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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