§ 15 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht richtig absondert,

5.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

6.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

7.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

8.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt,

9.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

10.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder einen Gegenstand verbringt,

11.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

12.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

13.
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt,

14.
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein transportiert,

15.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

16.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.


Text in der Fassung des Artikels 13 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 13 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuell vorher 11.07.2007Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung
vom 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
aktuellvor 11.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 VSchwKrSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchwKrSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und zur Aufhebung der Speiseabfallverordnung
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1262
Artikel 1 VSchwKrSchVÄndV
... 3 Satz 1" durch die Angaben „§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 9 Abs. ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 13 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
... Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere" eingefügt. 2. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Ordnungswidrig im Sinne des ... eingefügt. 2. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des ...


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