§ 13 - Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1981 BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 21.05.1981; FNA: 7830-1 Organisation und Aufbau
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§ 13


§ 13 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat.

(2) 1Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. 2Die Entscheidungen nach den § 4 Absatz 1c Satz 2, §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 3Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Absatz 3 Satz 6. 4Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(3) 1Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist. 2Sie übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4.

(4) 1Die Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Absatz 1c Satz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. 2Die Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Absatz 3 Satz 4 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. 3Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. 4Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.

(4a) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5.

(5) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Absatz 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitzuteilen.

(6) (aufgehoben)

(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung G. v. 11. April 2017 BGBl. I S. 817 m.W.v. 19. April 2017

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Frühere Fassungen von § 13 Bundes-Tierärzteordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 817
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 379 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 22 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 27.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
vom 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
aktuell vorher 07.12.2007Artikel 36 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 196 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 Bundes-Tierärzteordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BTÄO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTÄO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15c BTÄO (vom 19.04.2017)
... Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen. (4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Artikel 1 3. BTÄOÄndG
... Behörde." 6. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... und Landwirtschaft mitzuteilen." f) Absatz 6 wird aufgehoben. 8. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a ... Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen. (4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend." 11. In § 16 Satz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 22 BQFGEG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, 2a" gestrichen. 4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „, 2a" gestrichen. 5. ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 196 9. ZustAnpV Bundes-Tierärzteordnung
... 4 Abs. 1a Satz 3, § 5 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 5, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 5 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 379 10. ZustAnpV Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
... 7, Absatz 1c Satz 4, 5 und 7, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 1 sowie § 13 Absatz 5 und 7 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November ...

Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 2. BTÄOÄndG
... Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen." 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...


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