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Erster Unterabschnitt - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Zweiter Teil Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung
Zweiter Abschnitt Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt Briefwahl
§ 43 Briefliche Stimmabgabe
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Wahlberechtigte, der brieflich wählt,
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- trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlausweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,
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- kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
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- legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
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- legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,
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- verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief unfrankiert der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.
(2) 1Ein Wähler, der infolge einer Behinderung, oder weil er des Lesens unkundig ist, bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens bedienen. 2Blinden oder sehbehinderten Wählern wird für das Kennzeichnen des Stimmzettels auf Antrag vom Versicherungsträger kostenfrei eine Wahlschablone zur Verfügung gestellt. 3Das Nähere regelt der Bundeswahlbeauftragte.
§ 44 Frist für die briefliche Stimmabgabe
1Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. 2In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. 3Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.
§ 45 Behandlung der Wahlbriefe
(1) 1Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind. 3Zudem ist der Abgleich nach § 52 Absatz 2 vorzunehmen.
(2) 1Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags oder aufgrund des Abgleichs nach § 52 Absatz 2 für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. 2Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
(3) 1Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 2 mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
(4) 1Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
§ 46 Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den Fällen des § 54 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlbriefe ordnungsgemäß in einem Behälter gesammelt, ständig gegen Zugriffe gesichert und unverzüglich an den Adressaten abgesandt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6839/b49032.htm
