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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (12. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1246 (Nr. 25); Geltung ab 01.06.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2006 SeefBgV § 1, § 2, § 7, § 11, § 12, § 16, § 18

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. März 2006 (BGBl. I S. 539), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 602/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30)" wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EU Nr. L 252 S. 2)" ersetzt.

b)
In Nummer 14 werden die Angabe „oder 4 Buchstabe a" gestrichen und die Wörter „Muscheln, Schnecken oder Taschenkrebse" durch die Wörter „Muscheln oder Schnecken" ersetzt.

c)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

„14a.
entgegen Artikel 18 Abs. 4 Buchstabe b mehr als 75 kg abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12 S. 1)" wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 1)" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005" durch die Angabe „Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006" ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.
entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwendet, die nicht gemäß den dort genannten Bestimmungen markiert und identifizierbar ist,

2.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes Gerät mitführt oder

3.
entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben oder eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht."

3.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005" wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" ersetzt.

b)
Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

„1.
ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 26 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,".

c)
Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1a; in ihr wird die Angabe „Artikel 26" durch die Angabe „Artikel 27" ersetzt.

d)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 27" durch die Angabe „Artikel 28" ersetzt.

e)
In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 28" durch die Angabe „Artikel 29" ersetzt.

f)
In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 28" durch die Angabe „Artikel 29" ersetzt.

g)
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 29 Satz 2" durch die Angabe „Artikel 29 Abs. 3 oder 4 oder Artikel 30 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

h)
In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 29" durch die Angabe „Artikel 30 Abs. 1" ersetzt.

i)
In Nummer 6a wird die Angabe „Artikel 30" durch die Angabe „Artikel 31" ersetzt.

j)
In Nummer 6b wird die Angabe „Artikel 30 Abs. 3 Unterabs. 1" durch die Angabe „Artikel 31 Abs. 3 Spiegelstrich 1" ersetzt.

k)
In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 31" durch die Angabe „Artikel 32" ersetzt.

l)
In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 31" durch die Angabe „Artikel 32" ersetzt.

m)
In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 32 Satz 1" durch die Angabe „Artikel 33 Abs. 1" ersetzt.

n)
In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 33" durch die Angabe „Artikel 34 Abs. 1" ersetzt.

o)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
entgegen Artikel 34 Abs. 2 von einem dort genannten Fischereifahrzeug Fisch übernimmt oder an es abgibt,".

p)
Nach Nummer 11 werden folgende neue Nummern 11a und 11b eingefügt:

„11a.
entgegen Artikel 34 Abs. 3 eine dort genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11b.
entgegen Artikel 35 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Schiff chartert oder".

q)
In Nummer 12 werden die Angabe „Artikel 38 Abs. 1 oder Artikel 43 Abs. 1" durch die Angabe „Artikel 39 Abs. 1" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

r)
Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005" wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Fänge von Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind" durch die Wörter „einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 8 Abs. 3" durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 5" ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen Artikel 9 Abs. 2 einen unsortierten Fang aus einem dort genannten Gebiet in einem anderen als den dort genannten Häfen anlandet,".

ee)
Die Nummern 4 bis 12 werden aufgehoben.

ff)
In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.2" durch die Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.2.1," ersetzt.

gg)
In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.4 Unterabs. 1" durch die Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.3.1," ersetzt.

hh)
In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.5" durch die Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.5.1 Unterabs. 1," ersetzt.

ii)
In Nummer 16 wird die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.9" durch die Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.13.1 Buchstabe c," ersetzt.

jj)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt oder Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält,".

kk)
Nummer 18 wird aufgehoben.

ll)
Die bisherige Nummer 19 wird die neue Nummer 20; in ihr wird die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil G Nr. 24" durch die Angabe „Artikel 12 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11" ersetzt.

mm)
Die bisherige Nummer 20 wird die neue Nummer 19; in ihr werden die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil H Nr. 9.2 Unterabs. 3" durch die Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 10.2," und am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

nn)
Es werden folgende neue Nummern 20a bis 20c eingefügt:

„20a.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

20b.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 16, mit Dredgen oder Schleppnetzen fischt,

20c.
entgegen Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 22.1, in dem dort genannten Gebiet mit Ringwaden fischt oder angelt,".

oo)
In Nummer 21 werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1" durch die Angabe „Artikel 17 Abs. 1" und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

pp)
Nach Nummer 21 werden folgende Nummern 22 bis 30 angefügt:

„22.
entgegen Artikel 40 Abs. 1 die gezielte Fischerei in einem dort genannten Bereich auf eine dort genannte Art ausübt,

23.
entgegen Artikel 42 Abs. 3 Satz 2 den Fischfang nicht einstellt,

24.
entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 2 in einem dort genannten Gebiet in Tiefen von weniger als 550m fischt,

25.
entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a Fischabfälle über Bord wirft,

26.
entgegen Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder außerhalb der normalen Fangsaison Fische fängt,

27.
entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

28.
entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel in ein dort genanntes Gebiet verbringt,

29.
entgegen Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c in einem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischart fischt oder

30.
entgegen Artikel 49 nicht mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord nimmt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005" wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1" durch die Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.6.1 Satz 1," ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1" durch die Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.8.1 Satz 1," und das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 werden die Angabe „Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 3" durch die Angabe „Artikel 11 oder Artikel 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1.9.1," und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

ee)
Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005" wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51 /2006" ersetzt.

bb)
Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

„1.
entgegen Artikel 15 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,".

cc)
Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1a; in ihr wird die Angabe „Artikel 15" durch die Angabe „Artikel 16" ersetzt.

dd)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 18" durch die Angabe „Artikel 19" ersetzt

ee)
In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „Artikel 23" durch die Angabe „Artikel 24" ersetzt.

d)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 7 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 mit den dort genannten Geräten in den dort genannten Gebieten zu den dort genannten Zeiten fischt,

3.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 in den dort genannten Gebieten in dem dort genannten Zeitraum fischt,

4.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.2 Satz 2 Kabeljau an Bord behält,

5.
ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.1 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,

6.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.1.4 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnis an Bord des Schiffes nicht mitführt,

7.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.2 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

8.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe a den Fischfang mit mehr als 100 kg Kabeljau an Bord beginnt,

9.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe b bei der Ausfahrt aus den dort genannten Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe c einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft, Fisch nicht anlandet oder die Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

11.
ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.4.1 Buchstabe d mit dem Entladen des Fangs beginnt,

12.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 in einem anderen als einem bezeichneten Hafen anlandet,

13.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 ein Kabeljauschutzgebiet durchfährt,

14.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.2 Kabeljau umlädt oder

15.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 3.1 die dort genannten Fischarten an Bord behält.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetztes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 eine dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt."

5.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Maschenöffnung verwendet,

2.
entgegen Artikel 3 Abs. 3 beim Mitführen des dort genannten Geräts lebende aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 3 Abs. 4 oder 5 ein dort genanntes Kiemennetz, Verwickelnetz oder Spiegelnetz verwendet,

4.
entgegen Artikel 3 Abs. 6 den Ertrag einer Fangreise anlandet,

5.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

6.
entgegen Artikel 6 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

7.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 ein dort genanntes Netz mit einer größeren als der dort angegebenen Gesamtlänge verwendet,

8.
entgegen Artikel 8 Abs. 2 ein dort genanntes Netz länger als dort angegeben stellt,

9.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10.
ohne Genehmigung nach Artikel 9 Abs. 2 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

11.
entgegen Artikel 10 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

12.
entgegen Artikel 10 Abs. 2 die dort genannte Genehmigung an Bord nicht mitführt,

13.
entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 einen dort genannten Mindestanteil der Zielarten nicht oder nicht rechtzeitig erreicht,

15.
entgegen Artikel 13 Abs. 1 das Fanggerät nicht oder nicht in der dort genannten Weise verstaut,

16.
entgegen Artikel 13 Abs. 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

17.
entgegen Artikel 15 Abs. 1 untermaßige Fische an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,

18.
entgegen Artikel 16 in dem dort genannten Gebiet mit aktivem Fanggerät fischt,

19.
entgegen Artikel 17 Abs. 1 Lachs oder Meerforelle an Bord behält,

20.
entgegen Artikel 18 mit aktivem Fanggerät gefangenen Aal an Bord behält,

21.
entgegen Artikel 19 Abs. 1 einen nicht sortierten Fang in anderen als den dort genannten Häfen oder Anlandestellen anlandet,

22.
ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt oder

23.
entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern von weniger als 20 Metern fischt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 23 Abs. 1 lebende aquatische Ressourcen unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen fischt oder

2.
entgegen Artikel 23 Abs. 2 lebende aquatische Ressourcen verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet."

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 27/2005" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" ersetzt.

b)
Die Nummern 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„1 entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

2.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.2 sich mit einem Fischereifahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen innerhalb des dort genannten Gebietes aufhält,

3.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 9.3 für die dort genannte Zeit nicht im Hafen oder außerhalb der dort genannten Gebiete bleibt,

4.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.3 mehr als ein Fanggerät einsetzt,

6.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18 Satz 3 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,".

c)
Die folgenden Nummern 7 bis 18 werden angefügt:

„7.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 19.1 ein Fanggerät einer anderen dort genannten Gruppe von Fanggeräten an Bord mitführt,

8.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 20 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 21 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

10.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 14.1 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

11.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 15 Satz 3 dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

12.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

13.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

14.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2 während der dort genannten Zeit ein Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

16.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht festzurrt oder nicht verstaut,

17.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1 Seezunge mit anderen Meereslebewesen gemischt aufbewahrt oder

18.
ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 3 Fischfang betreibt."

7.
Dem § 18 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2166/ 2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen See-hecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. EU Nr. L 345 S. 5) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 11 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen Artikel 12 Abs. 1 eine Menge der dort genannten Bestände in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt oder

3.
entgegen Artikel 12 Abs. 2 Unterstützung nicht gewährt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 eine Kopie der Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt."


Artikel 2 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Mai 2006.