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Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (3. MilchFettVerbrVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m und s in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 MilchFettVerbrV § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden

a)
die Wörter „nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle und" gestrichen und

b)
das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen."

b)
In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „zuständigen Landesstelle" durch das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „zuständige Landesstelle" durch das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „der zuständigen Landesstelle und dem Landesrechnungshof" durch die Wörter „der Bundesanstalt" ersetzt.

4.
In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einer Tonne" durch die Angabe „500 Kilogramm" ersetzt.

5.
In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Landesstelle" durch das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.

6.
§ 14 wird aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.