Die
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch §
3 Abs. 15 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 2.
- In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3.
- In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern „an Arsen 0,005 Milligramm" die Wörter „, an Uran 0,002 Milligramm" eingefügt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 16 Nr. 6a" durch die Angabe „§ 16 Nr. 6a Buchstabe a" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,".
- cc)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- ee)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt."
- f)
- In Absatz 6 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern" durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 5.
- § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.
- 6.
- In Anlage 6 werden bei der Position „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" in der Spalte Anforderungen nach den Wörtern „an Mangan 0,05 mg/l" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „an Arsen 0,005 mg/l" die Wörter „und an Uran 0,002 mg/l" eingefügt.
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633