Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (4. Min/TafelWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762 (Nr. 56); Geltung ab 12.12.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),

-
auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 34 Satz 1 Nr. 2 und des § 35 Nr. 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 Min/TafelWV § 1, § 7, § 15, § 17, § 20, Anlage 6

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

2.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3.
In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern „an Arsen 0,005 Milligramm" die Wörter „, an Uran 0,002 Milligramm" eingefügt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 16 Nr. 6a" durch die Angabe „§ 16 Nr. 6a Buchstabe a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,".

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt."

f)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern" durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

g)
Absatz 7 wird aufgehoben.

5.
§ 20 Abs. 2 wird aufgehoben.

6.
In Anlage 6 werden bei der Position „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" in der Spalte Anforderungen nach den Wörtern „an Mangan 0,05 mg/l" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „an Arsen 0,005 mg/l" die Wörter „und an Uran 0,002 mg/l" eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2006.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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