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Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (1. VersRücklGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1



Das Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

„Abschnitt 1 Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes" ".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die als Dienstherren an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes sowie an Soldatinnen und Soldaten Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen oder an der Zahlung von Versorgungsbezügen beteiligt sind. Sie gelten auch für das Bundeseisenbahnvermögen, für die juristischen Personen, die ermächtigt sind, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen, sowie für die Postbeamtenversorgungskasse nach den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 1 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden."

3.
In § 2 wird die Angabe „§ 14a Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

4.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet."

5.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge können bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite in Euro-denominierten, handelbaren Schuldverschreibungen angelegt werden. Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen."

6.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

7.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten und Soldaten" durch die Angabe „Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten" ersetzt.

8.
In § 7 Satz 1 werden die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a und 3 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe „§ 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" und die Angabe „1. Januar 2017" durch die Angabe „1. Januar 2018" ersetzt.

9.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt."

10.
§ 11 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Beirat besteht aus 13 Mitgliedern, die das Bundesministerium des Innern für fünf Jahre beruft. Mitglieder sind

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

3.
je drei Vertreterinnen oder Vertreter des Deutschen Beamtenbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Richterbundes, des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, des Christlichen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Bundeswehrverbandes.

Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen werden nicht erstattet."

11.
§ 13 wird durch folgenden Abschnitt 2 ersetzt:

„Abschnitt 2 Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes"

§ 13 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 14 Errichtung

Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Versorgungsfonds des Bundes" errichtet. Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 15 Anzuwendende Vorschriften

Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien an dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" führen. § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.

§ 16 Zuweisung der Mittel

(1) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. Die Höhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis bestimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen und wird alle drei Jahre überprüft. Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zur Höhe der für die Deckung der Versorgungsausgaben erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch Rechtsverordnung.

(2) Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.

(3) Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" abzuführen. Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" geleistet wurden.

§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"

Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes" erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsverordnung."


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Versorgungsrücklagegesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.