Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 610 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-30 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz
§ 12 Fortsetzung der Berufsausbildung
§ 13 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin werden

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/ Holz- und Bautenschützerin drei Jahre.

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§ 3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin



Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Holzschutz oder Bautenschutz.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil I), für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil II) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe,

2.
Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten,

3.
Bekämpfen holzzerstörender Insekten,

4.
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,

5.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,

6.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen,

7.
Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen,

8.
Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

8.
Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe,

2.
Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten,

3.
Bekämpfen holzzerstörender Insekten,

4.
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall,

5.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen,

6.
Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen,

7.
Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen,

8.
Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz:

1.
Kundenorientierung,

2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

3.
Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen,

5.
Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen,

6.
Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren,

7.
Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren,

8.
Qualitätsmanagement;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz:

1.
Kundenorientierung,

2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

3.
Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen,

5.
Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen,

6.
Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen,

7.
Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen,

8.
Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren,

9.
Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze,

10.
Qualitätsmanagement;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

8.
Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzuweisen.

(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln:

1.
im ersten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1 und 3 bis 7 und

3.
im dritten Ausbildungsjahr

a)
in der Fachrichtung Holzschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 7 oder

b)
in der Fachrichtung Bautenschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 9.

Der zeitliche Umfang beträgt im ersten Ausbildungsjahr sechs, im zweiten Ausbildungsjahr vier und im dritten Ausbildungsjahr zwei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.

(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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§ 6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich praktische Arbeit statt.

(4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen unterscheiden,

b)
pflanzliche Schädlinge identifizieren,

c)
Abdichtungsstoffe unterscheiden,

d)
Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben verarbeiten,

e)
Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,

f)
technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie

h)
relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

a)
Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz- oder Schwammbekämpfungsmaßnahme und

b)
Durchführen einer mineralischen oder kunststoffmodifizierten Bauwerksabdichtung;

3.
der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen nach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.

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§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Holzschutz,

3.
Bautenschutzarbeiten sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang des Schädlingsbefalls feststellen,

b)
Schädlinge identifizieren,

c)
chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden,

d)
Injektionsstoffe und -techniken unterscheiden,

e)
Sanierputzsysteme unterscheiden,

f)
Arbeitsschritte zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,

g)
Arbeitsmittel festlegen,

h)
technische Unterlagen nutzen,

i)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren und

j)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

a)
Bearbeiten eines Bauteils zur Bekämpfung des Echten Hausschwammes und

b)
Herstellen einer nachträglichen Horizontalsperre mit flankierenden Maßnahmen in Form von Sanierputzen;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie bei jeder Arbeitsaufgabe hierüber ein situatives Fachgespräch führen; beide Arbeitsaufgaben sind gleich zu gewichten;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens vier Stunden je Arbeitsaufgabe; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben in zehn Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Holzschutz bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen,

b)
Arbeitsschritte planen,

c)
Material- und Zeitbedarf ermitteln,

d)
Arbeitsmittel festlegen,

e)
vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden,

f)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,

g)
Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie

h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Holzschutzmaßnahme zu Grunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen,

b)
Prüf- und Messverfahren für die Feuchte- und Salzbestimmung einsetzen,

c)
Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,

d)
nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen an erdberührten Bauteilen durchführen,

e)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,

f)
Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie

g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Abdichtungsmaßnahme zu Grunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Holzschutz 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin



(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

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§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.

(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 20 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Holzschutz 10 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 10 Prozent.

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§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, B und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Holzschutz und Holzsanierung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Prüfmethoden und -geräte anwenden,

b)
Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen,

c)
Möglichkeiten und Grenzen von alternativen Verfahren und Sonderverfahren beachten,

d)
Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,

e)
Arbeitsmittel festlegen,

f)
technische Unterlagen nutzen,

g)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie

h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:

Durchführen einer Holzschutzmaßnahme an einem in ein Mauerwerksteil eingebundenen Holzbauteil zur Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Holzschädlinge unter Berücksichtigung alternativer Verfahren oder Sonderverfahren einschließlich Bearbeiten des Mauerwerkteils;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen,

b)
Arbeitsabläufe in Abstimmung mit beteiligten Gewerken und Kunden planen,

c)
Material- und Zeitbedarf ermitteln,

d)
Arbeitsmittel festlegen,

e)
vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden,

f)
Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen,

g)
Volumen berechnen,

h)
Aufmaße erstellen sowie

i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzmaßnahme unter Berücksichtigung alternativer Verfahren und Sonderverfahren zu Grunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Gesamtergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erreicht.

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§ 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, C und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Bautenschutz sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Bauwerksteile prüfen und beurteilen,

b)
Prüfmethoden und -geräte anwenden,

c)
Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen,

d)
Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden,

e)
Schadensursache und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden,

f)
Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,

g)
Arbeitsmittel festlegen und technische Unterlagen nutzen,

h)
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie

i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu Grunde zu legen:

Durchführen einer abdichtenden Injektion;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Bautenschutz bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen,

b)
Prüfmethoden anwenden,

c)
Arbeitsabläufe in Abstimmung mit anderen Gewerken und Kunden planen,

d)
Material und Zeitbedarf ermitteln,

e)
Arbeitsmittel festlegen,

f)
Abdichtungsmaßnahmen durchführen,

g)
Werkstoffe auswählen und einsetzen,

h)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen,

i)
Aufmaße erstellen sowie

j)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer nachträglichen Innenabdichtung unter Berücksichtigung von Injektionsverfahren oder mechanischer Verfahren zu Grunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Bautenschutz 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erreicht.

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§ 12 Fortsetzung der Berufsausbildung



(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erzielten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nach § 9 dieser Verordnung.

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§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe



Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Unterscheiden von Schäden
an Holz, Holzbauteilen
und Einbindungsbereichen
sowie Vorbereiten dieser
Untergründe
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 1)
a) Holzarten unterscheiden
b) Lebensweisen und Eigenschaften von:
- Echtem Hausschwamm
- Braunem Kellerschwamm
- Weißem Porenschwamm
- Eichenporling
- Tannenblättling
- Zaunblättling
- Muschelkrempling
- Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand
von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp-
fungsmaßnahmen vorbereiten
10 
d) Lebensweisen und Eigenschaften von:
- Gewöhnlichem Nagekäfer
- Weichem Nagekäfer
- Hausbock
- Trotzkopf
- Buntem Nagekäfer
- Braunem Splintholzkäfer
- Blauem Scheibenbock
- Halsgrubenbock
- Mulmbock
- Gewöhnlichem Werftkäfer
- Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an ge-
schädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand
von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von
Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen
und dokumentieren
 6
2Durchführen von vorbeugen-
den Maßnahmen gegen
holzzerstörende Pilze
und Insekten
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2)
a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz-
schutzmaßnahmen unterscheiden
b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an-
wenden, insbesondere:
- Streichverfahren
- Spritzverfahren
- Schaumverfahren
- Bohrlochtränkverfahren
- Bohrlochdrucktränkverfahren
8 
3Bekämpfen
holzzerstörender Insekten
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3)
a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs-
verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Arbeit darstellen
b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere:
- bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge-
fährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
 8
4 Behandeln und
Beseitigen von Pilzbefall
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 4)
a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge-
gebenen Sicherheitsabstandes behandeln
6 
b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte
Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus-
bauen
 3
5 Vorbereiten und Durchführen
nachträglicher Außen- und
Innenabdichtungen an
erdberührten Bauteilen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 5)
a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali-
sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß-
nahmen vorbereiten
b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks-
außenabdichtungen ausführen
c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs-
stoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs-
schlämmen und Sperrputzsystemen
9 
d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der
Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
e) mineralische Innenabdichtungen durchführen
 9
6Vorbereiten und Durchführen
nachträglicher chemischer
Horizontalabdichtungen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6)
a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir-
kungen unterscheiden
b) Injektionstechniken unterscheiden
c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch-
tigkeit durchführen
 10
7Vorbereiten von Flächen
und Aufbringen von
Sanierputzen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 7)
a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter-
scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen-
dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz-
systemen
b) Schadensaufnahme durchführen
c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent-
fernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch
reinigen und Salzbehandlungen durchführen
d) Fugen abdichten
e) Risse und Fehlstellen verschließen
f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und
Sanierputz durchführen
 10
8Austrocknen durch-
feuchteter Bauwerke
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 8)
a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor-
bereiten
c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden-
und Wandflächen durchführen
d) technische Bauwerkstrocknung durchführen
2 


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Information und
Kommunikation, kunden-
orientiertes Verhalten
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 5)
a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen
b) Fachbegriffe anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) Arbeiten kundenorientiert durchführen
2 
f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-
men und weiterleiten
g) Gespräche kundenorientiert führen
 2
6Planen und Vorbereiten von
Arbeitsschritten
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 6)
a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf-
trägen festlegen
b) Skizzen erstellen und anwenden
c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren
d) Materialbedarf ermitteln
e) Ausführungszeit einschätzen
f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz
sicherstellen
g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
5 
7 Handhaben und Warten
von Werkzeugen, Geräten
und Maschinen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 7)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions-
fähigkeit prüfen, handhaben und warten
b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten
und Maschinen feststellen
c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er-
greifen
3 
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und
abbauen
 2
8Umgehen mit Gefahrstoffen
und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 8)
a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend
dem Einsatz unterscheiden
b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf
der Baustelle anwenden
c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere
Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar-
beiten
3 
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 9)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität
prüfen
c) Arbeitsberichte erstellen
4 
d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be-
reich beitragen
e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
 2


Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Unterscheiden von Schäden
an Holz, Holzbauteilen
und Einbindungsbereichen
sowie Vorbereiten dieser
Untergründe
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 1)
a) Holzarten unterscheiden
b) Lebensweisen und Eigenschaften von:
- Echtem Hausschwamm
- Braunem Kellerschwamm
- Weißem Porenschwamm
- Eichenporling
- Tannenblättling
- Zaunblättling
- Muschelkrempling
- Ockerfarbenem Sternsetenpilz
und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand
von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren
c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp-
fungsmaßnahmen vorbereiten
10 
d) Lebensweisen und Eigenschaften von:
- Gewöhnlichem Nagekäfer
- Weichem Nagekäfer
- Hausbock
- Trotzkopf
- Buntem Nagekäfer
- Braunem Splintholzkäfer
- Blauem Scheibenbock
- Halsgrubenbock
- Mulmbock
- Gewöhnlichem Werftkäfer
- Ameisen
unterscheiden und diese Schadorganismen an ge-
schädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand
von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart
e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von
Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen
und dokumentieren
 6
2Durchführen von vorbeugen-
den Maßnahmen gegen
holzzerstörende Pilze
und Insekten
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 2)
a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz-
schutzmaßnahmen unterscheiden
b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an-
wenden, insbesondere:
- Streichverfahren
- Spritzverfahren
- Schaumverfahren
- Bohrlochtränkverfahren
- Bohrlochdrucktränkverfahren
8 
3Bekämpfen
holzzerstörender Insekten
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 3)
a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs-
verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Arbeit darstellen
b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen,
insbesondere:
- bei Hausbockbefall im Dachstuhl
- bei Insektenbefall an Balkenköpfen
- bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern
- bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen
- bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen
c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge-
fährdungsklasse einsetzen und verarbeiten
 8
4 Behandeln und
Beseitigen von Pilzbefall
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 4)
a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge-
gebenen Sicherheitsabstandes behandeln
6 
b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte
Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus-
bauen
 3
5 Vorbereiten und Durchführen
nachträglicher Außen- und
Innenabdichtungen an
erdberührten Bauteilen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 5)
a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali-
sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß-
nahmen vorbereiten
b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks-
außenabdichtungen ausführen
c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs-
stoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs-
schlämmen und Sperrputzsystemen
9 
d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der
Sicherheitsbestimmungen unterscheiden
e) mineralische Innenabdichtungen durchführen
 9
6Vorbereiten und Durchführen
nachträglicher chemischer
Horizontalabdichtungen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 6)
a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir-
kungen unterscheiden
b) Injektionstechniken unterscheiden
c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch-
tigkeit durchführen
 10
7Vorbereiten von Flächen
und Aufbringen von
Sanierputzen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 7)
a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter-
scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen-
dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz-
systemen
b) Schadensaufnahme durchführen
c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent-
fernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch
reinigen und Salzbehandlungen durchführen
d) Fugen abdichten
e) Risse und Fehlstellen verschließen
f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und
Sanierputz durchführen
 10
8Austrocknen durch-
feuchteter Bauwerke
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt A Nr. 8)
a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden
b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor-
bereiten
c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden-
und Wandflächen durchführen
d) technische Bauwerkstrocknung durchführen
2 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 1)
a) Kunden informieren
b) Sachverhalte darstellen
c) fertig gestellte Arbeiten übergeben
d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen-
tieren
e) Datensysteme nutzen
f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
5
2Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 2)
a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken
und Kunden abstimmen
b) Aufmaße erstellen
c) Volumen berechnen
d) Baustellen einrichten, sichern und auflösen
6
3Handhaben, Einrichten und
Warten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 3)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
b) Anlagen handhaben und warten
c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schä-
den an Anlagen ergreifen
2
4Unterscheiden, Lagern und
Entsorgen von Gefahrstoffen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 4)
a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich
ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög-
lichkeiten unterscheiden
b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor-
gung zuführen
3
5Prüfen von Schäden
an Holz, Holzbauteilen
und Einbindungsbereichen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 5)
a) Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen
Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren,
insbesondere von:
- Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer
- Laubnutzholzborkenkäfer
- Gemeiner Holzwespe
- Riesenholzwespe
- Holzbohrmuschel
- Termiten
b) Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz,
Trockenholz und Faulholz unterscheiden
c) Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen
Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren,
insbesondere von:
- Zimtbraunem Porenschwamm
- Gemeinem Spaltblättling
- Großem Rindenpilz
- Eichenwirrling
- Schuppigem Sägeblättling
d) Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterschei-
den und identifizieren
e) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere
Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte
8
6Bekämpfen holzzerstörender
Insekten durch alternative
Verfahren und Sonder-
verfahren
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 6)
a) Alternativen zur chemischen Behandlung unterschei-
den, insbesondere thermische Verfahren und Bega-
sungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren so-
wie Grenzen und Möglichkeiten erläutern
b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, ins-
besondere unter Berücksichtigung des Denkmal-
schutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskon-
zept machen
c) Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Son-
derverfahren im Bereich des Holzschutzes vorberei-
ten
d) thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Be-
reich des Holzschutzes anwenden
12
7Behandeln und Beseitigen
von Pilzbefall durch
alternative Verfahren und
Sonderverfahren
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 7)
a) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und
der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hin-
sichtlich gerätetechnischem und finanziellem Auf-
wand, Risiken und Haftungsregelungen
b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und
der Holzsanierung anwenden
12
8Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt B Nr. 8)
a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
4


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 1)
a) Kunden informieren
b) Sachverhalte darstellen
c) fertig gestellte Arbeiten übergeben
d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen-
tieren
e) Datensysteme nutzen
f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an-
wenden
5
2Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 2)
a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken
und Kunden abstimmen
b) Aufmaße erstellen
c) Baustellen einrichten, sichern und auflösen
6
3Handhaben, Einrichten
und Warten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 3)
a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten
b) Anlagen handhaben und warten
c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen
d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Anlagen ergreifen
2
4Unterscheiden,
Lagern und Entsorgen
von Gefahrstoffen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 4)
a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich
ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög-
lichkeiten unterscheiden
b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor-
zuführen
3
5Prüfen, Beurteilen
und Vorbereiten von
erdberührten Bauwerksteilen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 5)
a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen
b) Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen
vorschlagen
c) Bauwerksteile vorbereiten
6
6Erkennen und Prüfen
von Schäden an erdberührten
Bauwerken und Bauwerks-
teilen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 6)
a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere
Darrmethode und CM-Gerät
b) Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen,
insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labor-
diagnostik
c) Schäden und deren Ursachen feststellen und doku-
mentieren
4
7Vorbereiten und Durchführen
abdichtender Injektionen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 7)
a) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unter-
scheiden
b) Sanierungsbereiche vorbereiten
c) Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleier-
injektionen durchführen und dokumentieren
10
8Vorbereiten und Durchführen
mechanischer Horizontal-
sperren
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 8)
a) mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden
b) mechanische Horizontalsperren, insbesondere
Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren,
Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfah-
ren durchführen
5
9Analysieren und Sanieren
von Feuchtigkeitsschäden
sowie Schäden durch Salze
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 9)
a) Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzer-
störungen unterscheiden
b) Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen
c) Gesamtversalzungsgrad bestimmen
d) Feuchte und Salzbilanz bestimmen
e) Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des
Versalzungsgrades unterscheiden
f) Putzsanierung durchführen
7
10Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt C Nr. 10)
a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
4


Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Information und Kommuni-
kation, kundenorientiertes
Verhalten
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 5)
a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen
b) Fachbegriffe anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) Arbeiten kundenorientiert durchführen
2 
f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh-
men und weiterleiten
g) Gespräche kundenorientiert führen
 2
6Planen und Vorbereiten
von Arbeitsschritten
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 6)
a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf-
trägen festlegen
b) Skizzen erstellen und anwenden
c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren
d) Materialbedarf ermitteln
e) Ausführungszeit einschätzen
f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz
sicherstellen
g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen
5 
7 Handhaben und Warten
von Werkzeugen, Geräten
und Maschinen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 7)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions-
fähigkeit prüfen, handhaben und warten
b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten
und Maschinen feststellen
c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und
Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er-
greifen
3 
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und
abbauen
 2
8Umgehen mit Gefahrstoffen
und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 8)
a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend
dem Einsatz unterscheiden
b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf
der Baustelle anwenden
c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere
Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar-
beiten
3 
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Abs. 3
Abschnitt D Nr. 9)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität
prüfen
c) Arbeitsberichte erstellen
4 
d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be-
reich beitragen
e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
 2




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Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

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