Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (1. IntVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 (Nr. 61); Geltung ab 08.12.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Es verordnen

-
auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, die Bundesregierung und

-
auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 6 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2007 IntV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

"§ 3 Ziel des Integrationskurses

(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung

1.
von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und

2.
von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.

(2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 44" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Ausländer" durch das Wort „Personen" ersetzt und nach dem Komma das Wort „und" gestrichen.

cc)
In Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" die Wörter „oder Satz 3" eingefügt, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „und" angefügt.

dd)
Nach Satz 1 Nr. 4 wird die folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind."

ee)
Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Integrationsbedarf" die Wörter „(§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)" eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter „nicht eine" durch das Wort „keine" ersetzt.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen."

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Zulassung" durch das Wort „Sie" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Ausländers" durch das Wort „Antragstellers" und das Wort „berücksichtigen" durch das Wort „beachten" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vorrangig zu berücksichtigen sind:

1.
Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder für eine Einbürgerung zu erwerben,

2.
Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,

3.
Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2 oder nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4.
deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfolgreich waren."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 4" durch die Angabe „Nr. 1 und 5" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf Teilnahme."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt es der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde an, dass die Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, über die Kursangebote der zugelassenen Träger, über die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „anzumelden" die Wörter „und der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer hierüber unverzüglich zu informieren."

6.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Datenübermittlung

(1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigungen, die nach § 6 Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.

(2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den tatsächlichen Beginn eines Kurses. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt

1.
zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und

2.
zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Abs. 2.

(3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers.

(4) Das Bundesamt darf die personenbezogenen Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchführung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.

(5) Die für die Durchführung der Integrationskurse erforderliche Datenübermittlung soll elektronisch erfolgen."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Ausländer" durch das Wort „Teilnahmeberechtigte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" und das Wort „Ausländer" durch das Wort „Teilnahmeberechtigten" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Ausländer" durch das Wort „Teilnahmeberechtigte" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden das Wort „Ausländer" durch das Wort „Teilnahmeberechtigte" ersetzt und vor dem Punkt die Wörter „oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Ausländer" durch das Wort „Teilnahmeberechtigte" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes" durch die Wörter „Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten."

8.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt."

9.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses

(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(2) Die Kursträger sind verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist. Bei der Einstufung ist zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist. Die Kosten des Tests übernimmt das Bundesamt.

(3) Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben."

10.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses

Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen."

11.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs

(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

1.
die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),

2.
die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),

3.
die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),

4.
die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben (Förderkurs).

(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.

(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.

(4) Das Bundesamt regelt die näheren Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend."

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 20 Personen nicht überschreiten. Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Kursträger kann nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. Ein Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts ist insbesondere im Falle des Umzugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer angerechnet werden."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin die Angabe „600" durch die Angabe „1.200" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehmer" die Wörter „auf Verlangen" eingefügt, das Wort „ordnungsmäßige" durch das Wort „ordnungsgemäße" ersetzt und die Wörter „am Ende eines Kursabschnitts" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Ordnungsmäßig" durch das Wort „Ordnungsgemäß" ersetzt und werden vor dem Punkt ein Komma und die Wörter „und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 teilnimmt" eingefügt.

cc)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Ausländerbehörde und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken."

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des Kursträgers" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Antrag ist über einen zugelassenen Kursträger zu stellen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen."

14.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1.
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer", der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und

2.
den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs.

Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zugelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4) abgelegt.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Das Bundesamt übernimmt für Kursteilnehmer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kosten für die einmalige Wiederholung des Sprachtests.

(4) Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs" und bewahrt einen Abdruck auf. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1."

15.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1) oder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist gesondert zu beantragen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend."

16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im Teilsatz vor dem Doppelpunkt das Wort „den" durch das Wort „der" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Integrationsträgern" ein Komma und die Wörter „insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für die Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 sowie".

c)
In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 13" die Angabe „Abs. 1" und nach der schließenden Klammer ein Komma und die Wörter „von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Abnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs. 1)" eingefügt.

17.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger

1.
bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,

2.
mit Bildungsangeboten in den Bereichen Beruf und Gesellschaft vernetzt ist,

3.
mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote und den Jugendmigrationsdiensten zusammenarbeitet,

4.
mit anderen Trägern von Integrationsmaßnahmen vor Ort vernetzt ist."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Das Bundesamt kann von den Anforderungen an den Zulassungsantrag nach § 19 absehen, wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

d)
Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder" gestrichen, nach der Angabe „§ 13" die Angabe „Abs. 1" und vor dem Wort „ist" die Wörter „oder von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zulassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

e)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Vergütung der Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstattung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bundesamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen. Das Bundesamt kann die Zulassung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme von zum Integrationskurs verpflichteten Ausländern wiederholt verletzt. Die Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat."

f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesamt regelt das Verfahren der Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen."

18.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen."

19.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Übergangsregelung

(1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch" (B1) statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integrationskurs erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch" die Mindestpunktzahl nachgewiesen wird, die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs durch den Kursträger bescheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2" (A2) ablegen.

(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen haben."

20.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Außerkrafttreten

§ 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2007.



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