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Artikel 1 - Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels (PreisMissbrBekG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen



Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Energiewirtschaft".

b)
In der Angabe zu § 34a werden die Wörter „und Einrichtungen" gestrichen.

c)
Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 78a Elektronische Dokumentenübermittlung".

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter Einstandspreis oder

2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder

3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt

anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor."

3.
In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „angewendet" durch das Wort „angewandt" ersetzt.

4.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Energiewirtschaft

Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es

1.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder

2.
Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt."

5.
In § 32c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 19 bis 21" durch die Angabe „§§ 1, 19 bis 21 und 29" ersetzt.

6.
In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

7.
In der Überschrift des § 34a werden die Wörter „und Einrichtungen" gestrichen.

8.
In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004" ersetzt.

9.
In § 41 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesminister für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

10.
In § 42 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 4 Satz 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, § 52, § 56 Abs. 3 Satz 3, § 59 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 106 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Nr. 8 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

11.
In § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

12.
§ 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Kartellbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

13.
§ 64 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

14.
In § 66 Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird."

15.
Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:

„§ 78a Elektronische Dokumentenübermittlung

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 133 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beteiligten nach § 67 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."

16.
In § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a wird das Wort „Freistellung" durch die Wörter „Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis" ersetzt.

17.
§ 81 wird wie folgt gefasst:

„§ 81 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. C 325 S. 33) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder

2.
entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder § 60 oder

b)
§ 39 Abs. 5

zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 39 Abs. 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,

4.
entgegen § 39 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder

6.
entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,

2.
entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder

3.
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf 10 vom Hundert des im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

(5) Bei der Zumessung der Geldbuße findet § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbuße nach Absatz 4 abgeschöpft werden kann. Dient die Geldbuße allein der Ahndung, ist dies bei der Zumessung entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße, insbesondere für die Feststellung der Bußgeldhöhe als auch für die Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden, festlegen.

(8) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 verjährt in fünf Jahren.

(9) Ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.

(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder § 50 zuständige Behörde."

18.
In § 90 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und, wenn der Rechtsstreit eines der in § 29 bezeichneten Unternehmen betrifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen Aufsichtsbehörde," gestrichen.

19.
In § 130 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 19 und 20" durch die Angabe „§§ 19, 20 und 29" ersetzt.

20.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1

aa)
werden die Wörter „Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3" gestrichen und

bb)
wird die Angabe „§ 22 Abs. 4" durch die Angabe „§ 22 Abs. 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Verfügungen der Kartellbehörde, durch die Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, und Freistellungen von Lizenzverträgen nach § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung werden am 31. Dezember 2007 unwirksam."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PreisMissbrBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisMissbrBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1a PreisMissbrBekG Weitere Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245
Bekanntmachung GWB-NB
... 2007 (BGBl. I S. 358), 7. den am 22. Dezember 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Artikel 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. ...