Die
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom
25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe § 5 Abs. 2, 3 und 5" wird durch die Angabe § 5 Abs. 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort Union" die Wörter oder der Schweiz" eingefügt.
- c)
- Es wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes."
- 2.
- In § 2 Abs. 1 werden die Wörter Schweiz 140 Euro," gestrichen.
- 3.
- In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort werden" die Wörter längstens für die Dauer eines Jahres" eingefügt und die Wörter je Studienjahr" gestrichen.
- 4.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro."
- 5.
- In § 5 wird das Wort Zuschuss" durch das Wort Zuschlag" ersetzt.
- 6.
- In § 6 werden nach der Angabe § 5 Abs. 2" das Komma und die Angabe 3" gestrichen.
- 7.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderungen durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes."
Artikel 21 22. BAföGÄndG Inkrafttreten ... 2 Buchstabe e, Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13 , 15 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in Kraft. (3) ...
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422