Das
Handwerkstatistikgesetz vom
7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel
16 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2
Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen
- 1.
- des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und
- 2.
- des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden."
- b)
- In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort Anlage A" die Wörter oder der Anlage B Abschnitt 1" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter von selbständigen Handwerkern" durch die Angabe nach § 2 Nr. 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter bei allen selbständigen Handwerkern" durch die Wörter der Statistik" ersetzt.
- 5.
- § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550