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Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung (1. SeeAnlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296 (Nr. 30); Geltung ab 26.07.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a in Verbindung mit Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Nr. 10a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 1 Nr. 10a und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert und § 9 Abs. 1 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 26. Juli 2008 SeeAnlV § 1, § 2, § 2a, § 3, § 4, § 5, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16a (neu), Anhang (neu)

Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 513 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden

aa)
in Nummer 1 das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt,

bb)
in Nummer 2 nach dem Wort „Zwecken" das Wort „oder" eingefügt und

cc)
nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. meereskundlichen Untersuchungen".

b)
In Satz 2 werden

aa)
die Wörter „des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes," durch die Wörter „des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie" ersetzt und

bb)
die Wörter „sowie Anlagen zur wissenschaftlichen Meeresforschung" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Genehmigung der Anlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht nach § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

2.
die Meeresumwelt und

3.
sonstige überwiegende öffentliche Belange.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte."

3.
In § 2a Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird,

2.
die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange einer Genehmigung entgegenstehen,

ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt würden,

2.
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) zu besorgen ist,

3.
der Vogelzug gefährdet wird oder

4.
ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt."

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Nebenbestimmungen und technische Standards

(1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum Ausgleich eines Umstandes, der einen Versagungsgrund im Sinne des § 3 darstellt, befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(2) Die Genehmigung erlischt,

1.
wenn

a)
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder

b)
die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben

worden ist,

2.
mit Ablauf einer angeordneten Befristung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag Fristen und Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 wiederholt verlängern.

(4) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter technischer Standards vorschreiben."

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft" durch die Wörter „Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Anlage oder die Anlagen in Teilabschnitten genehmigen. Sie kann die Errichtung und die Inbetriebnahme von einer Baufreigabe abhängig machen, die zu erteilen ist, wenn ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen zu der Genehmigung erbracht worden ist.

(5) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen. Wird eine Genehmigung erteilt, ist eine Ausfertigung der Genehmigung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Genehmigungsbehörde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.

(6) Sind außer an den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 5 vorzunehmen, kann die Zustellung an die Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 5 Satz 2 im amtlichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und außerdem in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt gemacht werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen."

7.
§ 9 wird aufgehoben.

8.
§ 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigungsbehörde kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn für sie offensichtlich keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 vorliegen."

9.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung

(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung in dem Umfang zu beseitigen, wie sie Hindernisse für den Verkehr darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt, die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Satz 1 gilt für nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach endgültiger Betriebseinstellung entsprechend.

(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung nach § 2 von der Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen."

10.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Pflichten des Anlagenbetreibers

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass von der Anlage während des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt und keine Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Belange ausgehen."

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind

1.
der Inhaber der Genehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

2.
der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen und

3.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse."

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Inhaber einer Genehmigung hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die Genehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird."

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die Anlagen" die Wörter „, ihre Errichtung" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt."

c)
In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Es hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Meeresumwelt oder sonstige überwiegende öffentliche Belange nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden können."

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden

aa)
nach den Wörtern „Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann" die Wörter „die weitere Errichtung oder" eingefügt,

bb)
nach den Wörtern „Leichtigkeit des Verkehrs" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und

cc)
nach den Wörtern „der Meeresumwelt" werden die Wörter „oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange" eingefügt.

13.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Übergangsregelungen

(1) Vor dem 26. Juli 2008 beantragte Genehmigungen werden nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt, sofern die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 2a dieser Verordnung erfolgt ist.

(2) Diese Verordnung gilt für Anlagen der wissenschaftlichen Meeresforschung nur, soweit mit der Errichtung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

14.
Folgender Anhang wird angefügt:

„Anhang (zu § 12 Abs. 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

1.
Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Inbetriebnahme der Anlage die in der Genehmigung festgelegte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde nach.

2.
Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.

3.
Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.

4.
Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2008.