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Artikel II - Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)

G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 363-1 Kostenrecht
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Artikel II Schlußbestimmungen; Außerkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften

§ 16



(1) Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die die Justizverwaltungskostenordnung verweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Oktober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erhoben.




§ 17



Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.


§ 18



Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 19



In Kraft bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Gebühren für Schiedsmänner, Friedensrichter, Ortsgerichte, Schätzungsämter und ähnliche Stellen im Bereich der Justizverwaltung.


§ 20



(aufgehoben)


§ 21



(1) (aufgehoben)

(2) Soweit die Justizbehörden in Auslandsnachlaßsachen noch zur Aushändigung von Wertgegenständen zuständig sind, bleiben die landesrechtlichen Gebührenvorschriften in Kraft.


Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag


1. Beglaubigungen

100
Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
13,00 EUR
101
Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung
102Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt
nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre-
tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her-
gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom
Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol-
gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR


2. Sonstige Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug

(1) Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.

(2) Gebühren nach den Nummern 205 bis 207 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt.

200
Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland10,00 bis 50,00 EUR
201
Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten10,00 bis 20,00 EUR
202
Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten10,00 bis 250,00 EUR
203
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB)10,00 bis 300,00 EUR
204Feststellung der Landesjus-
tizverwaltung, dass die Vo-
raussetzungen für die Aner-
kennung einer ausländi-
schen Entscheidung vorlie-
gen oder nicht vorliegen
(§ 107 FamFG)
Die Gebühr wird auch erhoben,
wenn die Entscheidung der Lan-
desjustizverwaltung von dem
Oberlandesgericht oder in der
Rechtsbeschwerdeinstanz auf-
gehoben wird und das Gericht
in der Sache selbst entscheidet.
Die Landesjustizverwaltung ent-
scheidet in diesem Fall über die
Höhe der Gebühr erneut. Sie ist
in diesem Fall so zu bemessen,
als hätte die Landesjustizver-
waltung die Feststellung selbst
getroffen.
10,00 bis
300,00
EUR

205
Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG)
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.
10,00 bis 150,00 EUR
206
Bestätigung nach § 9 AdÜbAG40,00 bis 100,00 EUR
207
Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG40,00 bis 100,00 EUR
208Unterstützungsleistungen der Zentralen Behörde
nach Kapitel V des Haager Übereinkommens
vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen und nach dem
Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz
10,00 bis
300,00 EUR
209Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz
als Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutz-
übereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen
Verantwortung
10,00 bis
300,00 EUR


3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
300Registrierung nach dem
RDG
Bei Registrierung einer juristi-
schen Person oder einer Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlich-
keit wird mit der Gebühr auch
die Eintragung einer qualifizier-
ten Person in das Rechtsdienst-
leistungsregister abgegolten.
150,00 EUR
301Eintragung einer qualifizierten
Person in das Rechtsdienst-
leistungsregister, wenn die
Eintragung nicht durch die
Gebühr 300 abgegolten ist:
je Person
150,00 EUR
302Widerruf oder Rücknahme der
Registrierung
75,00 EUR


4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt.

(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

(3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

(4) Von den in § 380 Absatz 1 FamFG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt
4,50 EUR
401Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei
1,50 EUR


5. Unternehmensregister

Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig.
500Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann

(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach
Nummer 502 entstanden ist.
3,00 EUR
501Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen:
Die Gebühr 500 beträgt
6,00 EUR
502Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat 30,00 EUR
503Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform
zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.
3,00 EUR - mindestens 30,00 EUR
504 Übermittlung von Rechnungs-
legungsunterlagen einer
Kleinstkapitalgesellschaft, die
beim Bundesanzeiger hinter-
legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
 
je übermittelter Bilanz
Die Gebühren für die Übermitt-
lung werden am 15. Tag des auf
die Übermittlung folgenden
Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahl-
system sofort beglichen werden.
4,50 EUR


6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz

Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person gesondert erhoben.
600Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB 50,00 EUR
601Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds jeweils 50,00 EUR


7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,
des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht
geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts
bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der
Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3
Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
700Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV)
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in
anderen Ländern abgegolten.
50,00 EUR
701Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt
Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
8,00 EUR
702Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument
Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend.
1,50 EUR


8. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte

800
Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern10,00 EUR
801
Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt.
10,00 EUR
802
Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht10,00 bis 250,00 EUR
803
Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG13,00 EUR
804Führungszeugnis nach § 30b BZRG 17,00 EUR
805
Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung13,00 EUR