Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung (Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung - FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufsichtsbehörde
Abschnitt 2 Fluglotsen und deren Ausbilder
Unterabschnitt 1 Pflichten, Lizenzen und Ausbildungsvoraussetzungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
§ 6 Ausbildungsvoraussetzungen
§ 7 Medizinische Tauglichkeit
Unterabschnitt 2 Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Lizenzen
§ 8 Ausbildungsinhalt
§ 9 Grundlegende Ausbildung
§ 10 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
§ 11 Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz
§ 12 Erteilung der Auszubildendenlizenz
§ 13 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
§ 14 Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
§ 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz
§ 16 Ausnahmeregelungen
§ 17 Erteilung der Ausbildererlaubnis
Unterabschnitt 3 Leistungsnachweise, Prüfungsbestimmungen
§ 18 Leistungsnachweise
§ 19 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
§ 20 Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
§ 21 Wiederholung
§ 22 Rücktritt
§ 23 Versäumnisfolgen
§ 24 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Unterabschnitt 4 Gültigkeit, Verlängerung, Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung
§ 25 Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen
§ 26 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme
§ 27 Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
§ 28 Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Ausbildererlaubnissen
Unterabschnitt 5 Ausbildungsanbieter
§ 29 Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
Abschnitt 3 Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal, flugsicherungstechnisches Personal und dessen Ausbilder
Unterabschnitt 1 Ausbildungsvoraussetzungen
§ 30 Ausbildungsvoraussetzungen
§ 31 Medizinische Tauglichkeit
Unterabschnitt 2 Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken
§ 32 Ausbildungsinhalt
§ 33 Grundlegende Ausbildung
§ 34 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
§ 35 Erlaubnisprüfung
§ 36 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
§ 37 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
§ 38 Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
§ 39 Ausnahmeregelungen
§ 40 Erteilung der Ausbilderberechtigung
Unterabschnitt 3 Prüfungsbestimmungen
§ 41 Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
Unterabschnitt 4 Gültigkeit, Verlängerung, Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 42 Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
§ 43 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen
§ 44 Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen
Unterabschnitt 5 Ausbildungsstätten
§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Übergangsvorschriften
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8) Grundlegende Ausbildung für Fluglotsen - Leistungsnachweise; Sprachenvermerke
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3) Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6) Einstufungstabelle für Sprachkompetenz
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine
Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2) Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen
Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen


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