Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (14. BPolLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224 (Nr. 53); Geltung ab 28.11.2008
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Artikel 1
Artikel 2

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Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. November 2008 BPolLV § 10, § 13, §§ 18 und 18a, § 21, § 24, § 29, § 30, § 31

Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

„§ 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung".

2.
In § 10 Abs. 8 wird das Wort „eingetragenen" gestrichen.

3.
In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „im BGS" durch die Angabe „in der Bundespolizei" ersetzt.

4.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die für eine höhere Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate."

5.
Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„§ 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt."

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Erlaubnis für Berufshubschrauberführerinnen oder Berufshubschrauberführer (Luftfahrerschein für Berufsluftfahrzeugführer) oder die Erlaubnis für Bordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der Polizei) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Hubschrauberführerin oder Hubschrauberführer oder Bordwartin oder Bordwart" durch die Angabe „nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber) oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe „die Erlaubnis für Bordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der Polizei) oder die Berechtigung als Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Bordwartin oder Bordwart" durch die Wörter „die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder Flugtechniker" ersetzt.

7.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

1.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von zwei Jahren bewährt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

8.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Praxisaufstieg" die Wörter „in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „höhere Laufbahn" durch die Angabe „Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Nummernbezeichnung „1." gestrichen, das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 2 aufgehoben.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „und für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei von mindestens zehn" gestrichen.

dd)
In Satz 5 wird die Angabe „, für den höheren Dienst durch das Bundesministerium des Innern" gestrichen.

ee)
In Satz 6 werden die Wörter „und in den höheren" gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „zunächst" gestrichen und die Wörter „begrenzten Praxisaufstieg" durch die Angabe „Praxisaufstieg mit begrenzter Ämterreichweite (begrenzter Praxisaufstieg)" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „vereinfachtes" gestrichen.

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „nächsthöheren" durch das Wort „höheren" und das Wort „neuen" durch das Wort „höheren" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. zu Beginn der Einführung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 40. Lebensjahr oder zu Beginn der Einführung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 45. Lebensjahr, aber jeweils noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,".

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

g)
Absatz 12 wird aufgehoben.

9.
Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. November 2008.



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