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Abschnitt 4 - Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
§ 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
(1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und den für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Raumentwicklungsministerkonferenz gemeinsam beraten werden.
(2) Bund und Länder können im Rahmen der Raumentwicklungsministerkonferenz Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.
(3) 1Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. 2Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusammen.
(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023
§ 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten
(1) Wird die Durchführung eines in einem Nachbarstaat vorgesehenen Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das angrenzende Plangebiet in der Bundesrepublik Deutschland haben, so ersucht diejenige deutsche Stelle, an deren Plangebiet der ausländische Raumordnungsplan angrenzt und die für einen gleichartigen Raumordnungsplan in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde des Nachbarstaates um Unterlagen über den Raumordnungsplan, insbesondere um eine Beschreibung des Planinhalts und um Angaben über grenzüberschreitende Auswirkungen des Plans.
(2) 1Hält die deutsche Stelle nach Absatz 1 eine Beteiligung für erforderlich, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Nachbarstaates mit und ersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben zum Raumordnungsplan. 2Sodann unterrichtet sie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit, gibt ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Unterlagen und weist, sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält, darauf hin, welcher Behörde des Nachbarstaates innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann. 3Die deutsche Stelle nach Absatz 1 gibt der zuständigen Behörde des Nachbarstaates zudem alle ihr vorliegenden Informationen, die für die Aufstellung des Raumordnungsplans bedeutsam sein können.
(3) Grenzt das Plangebiet eines ausländischen Raumordnungsplans an die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone an, so ist im Hinblick auf die dortigen Auswirkungen die für das Beteiligungsverfahren zuständige deutsche Stelle das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023
§ 26 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
(1) 1Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 sowie Raumordnungsverfahren, die nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 27. September 2023 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) 1§ 11 ist auch auf Raumordnungspläne der Länder anzuwenden, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind. 2Weiter gehende landesrechtliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Planaufstellung oder durch Fristablauf bleiben unberührt. 3Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Am 28. September 2023 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche Gebührenregelungen und weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes G. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 m.W.v. 15. August 2025
§ 28 Sonderregelung für die Windenergie an Land
(1) Auf Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sind vorrangig die §§ 245e und 249 des Baugesetzbuchs anzuwenden; § 7 Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Vorranggebiete für Windenergie sind zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:
- 1.
- Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder
- 2.
- Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese Gebiete können auf der Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden.
(3) 1Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von der Verpflichtung in Absatz 2 Satz 1 im Ermessen der planaufstellenden Behörde steht, zusätzliche Vorranggebiete für Windenergie als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist. 2§ 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete sind Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss aufzustellen, um mögliche negative Auswirkungen vorrangiger Vorhaben zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. 2Auswirkungen nach Satz 1 sind nur Auswirkungen auf
- 1.
- Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
- 3.
- Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(5) 1Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie. 2Wurden die Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen; in diesem Fall sind § 7 Absatz 5, die §§ 8, 9 Absatz 5 und die §§ 10 und 11 für Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 2 bis 5 über die zusätzliche Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ist für die Rechtswirksamkeit des Vorranggebiets im Übrigen unbeachtlich.
(7) Für Vorranggebiete für Windenergie, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem 15. August 2025 ausgewiesen worden sind, gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes G. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 m.W.v. 15. August 2025
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1)
Der Umweltbericht nach § 8 Abs. 1 besteht aus
- 1.
- einer Einleitung mit folgenden Angaben:
- a)
- Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans,
- b)
- Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden;
- 2.
- einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 8 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
- a)
- Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
- b)
- Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
- c)
- geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
- d)
- in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind;
- 3.
- folgenden zusätzlichen Angaben:
- a)
- Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
- b)
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und
- c)
- allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 29. November 2017
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird:
- 1.
- Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf
- 1.1
- das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;
- 1.2
- das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;
- 1.3
- die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
- 1.4
- die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;
- 1.5
- die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
- 2.
- Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
- 2.1
- die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
- 2.2
- den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
- 2.3
- die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);
- 2.4
- den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
- 2.5
- die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
- 2.6
- folgende Gebiete:
- 2.6.1
- Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.6.2
- Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
- 2.6.3
- Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
- 2.6.4
- Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.6.5
- gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.6.6
- Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- 2.6.7
- Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- 2.6.8
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes,
- 2.6.9
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 29. November 2017
Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3) Regeln für Minderungsmaßnahmen
Aufstellung von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die planaufstellende Behörde (§ 28 Absatz 4 Satz 3)
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die planaufstellende Behörde für das jeweilige Beschleunigungsgebiet und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind.
Hat die planaufstellende Behörde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die planaufstellenden Behörden nicht verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden.
I. Kriterien für die Aufstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
Die planaufstellende Behörde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus:
I.1 Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes
Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 7 Absatz 6, sofern diese durchzuführen ist, sowie der Umweltprüfung nach § 8 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf die Windenergiegebiete, die den auszuweisenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug genommen werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit, die Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen.
I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologie
Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die Windenergie an Land sowie die im Plan bestimmten zulässigen Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen, insbesondere ihres Netzanschlusses.
I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen
Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen:
Mögliche Umweltauswirkungen sind:
Die planaufstellende Behörde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für Minderungsmaßnahmen auf Basis der Kriterien nach Nummer I aufzustellen.
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die planaufstellende Behörde Kategorien von Minderungsmaßnahmen sowie Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen aufstellen. Bei dieser Aufstellung kann die planaufstellende Behörde insbesondere Bezug nehmen auf
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die planaufstellende Behörde für das jeweilige Beschleunigungsgebiet und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind.
Hat die planaufstellende Behörde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die planaufstellenden Behörden nicht verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden.
I. Kriterien für die Aufstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
Die planaufstellende Behörde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus:
I.1 Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes
Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 7 Absatz 6, sofern diese durchzuführen ist, sowie der Umweltprüfung nach § 8 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf die Windenergiegebiete, die den auszuweisenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug genommen werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit, die Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen.
I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologie
Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die Windenergie an Land sowie die im Plan bestimmten zulässigen Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen, insbesondere ihres Netzanschlusses.
I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen
Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen:
- a)
- die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2,
- b)
- die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b,
- c)
- die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die Konfliktintensität sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und
- d)
- die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Gefährdungsgrads sowie der besonders geeigneten Lebensräume dieser Arten.
Mögliche Umweltauswirkungen sind:
- a)
- baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse,
- b)
- Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- c)
- bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- d)
- erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-Gebiets (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- e)
- Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes),
- f)
- betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von
- aa)
- kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- bb)
- kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- cc)
- Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
- g)
- betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Die planaufstellende Behörde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für Minderungsmaßnahmen auf Basis der Kriterien nach Nummer I aufzustellen.
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die planaufstellende Behörde Kategorien von Minderungsmaßnahmen sowie Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen aufstellen. Bei dieser Aufstellung kann die planaufstellende Behörde insbesondere Bezug nehmen auf
- a)
- die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d,
- b)
- den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen einschließlich der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.
- a)
- baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
- aa)
- ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
- bb)
- Schutzzäune für Amphibien und Reptilien,
- cc)
- Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) wie Fledermauskästen;
- b)
- anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen;
- c)
- betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
- aa)
- Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,
- bb)
- Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen.
- a)
- baubedingte Maßnahmen, insbesondere
- aa)
- ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
- bb)
- Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope,
- cc)
- boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau;
- b)
- anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere
- aa)
- Begrenzung der maximal versiegelten Fläche,
- bb)
- Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen,
- cc)
- Dachbegrünung,
- dd)
- Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern diese gering gehalten wird;
- c)
- betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung autochthoner, standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes G. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 189 m.W.v. 15. August 2025
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