Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin (Goldschmied-Ausbildungsverordnung - GoldSchmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.1992 BGBl. I S. 756
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-170 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausbildungsberuf Goldschmied/Goldschmiedin wird staatlich anerkannt.

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§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Schmuck

2.
Juwelen

3.
Ketten

gewählt werden.

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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

6.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen,

8.
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,

9.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,

10.
Umformen von Metallen,

11.
Trennen und Abtragen,

12.
Fügen,

13.
Legieren und Schmelzen,

14.
Anfertigen von Kleinwerkzeugen,

15.
Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,

16.
Anfertigen von Ketten,

17.
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,

18.
Behandeln von Oberflächen,

19.
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Schmuck:

a)
Gestalten von Schmuck,

b)
Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen,

c)
Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß,

d)
Ausführen von flächengestaltenden Techniken,

e)
Ausführen von Juwelentechniken,

f)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,

g)
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck,

h)
Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;

2.
in der Fachrichtung Juwelen:

a)
Gestalten von Juwelenschmuck,

b)
Ausführen von Juwelentechniken,

c)
Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß,

d)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,

e)
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck.

f)
Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke;

3.
in der Fachrichtung Ketten:

a)
Gestalten von Ketten,

b)
Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern,

c)
Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten,

d)
Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten,

e)
Anfertigen von Kettenverschlüssen,

f)
Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern,

g)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen.

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§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.

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§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 8 Zwischenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, laufender Nummer 10 Buchstabe g, laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufender Nummer 15 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 16 und laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeichnung unter Anwendung von Gestaltungskriterien sowie von Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.

Es können vorgefertigte Teile verwendet werden.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

3.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

4.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,

5.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

6.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,

7.
Umformen von Metallen,

8.
Trennen und Abtragen,

9.
Fügen,

10.
Legieren und Schmelzen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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§ 9 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden in den Fachrichtungen Schmuck und Juwelen jeweils ein Prüfungsstück sowie in der Fachrichtung Ketten zwei Prüfungsstücke anfertigen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Schmuck:

Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen selbstentworfenen Schmuckstückes oder -objektes durch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen und Oberflächenbehandlung sowie unter Einbeziehung von Funktionsteilen, soweit es die Art des Schmuckstückes oder -objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;

2.
in der Fachrichtung Juwelen:

Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen selbstentworfenen Juwelenschmuckes durch Umformen, Fügen, Trennen und Abtragen sowie unter Einbeziehung von Fassungen unterschiedlicher Art und mindestens einer Bewegung sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;

3.
in der Fachrichtung Ketten:

Anfertigen von zwei Ketten, wobei eine der Ketten eine Mindestlänge von 180 mm und einen selbstgefertigten Verschluß enthalten muß, und zwar

a)
Anfertigen einer Standardkette, insbesondere einer Doppelpanzer-, Garibaldi-, Kordel- oder Fuchsschwanzkette,

b)
Planen, Vorbereiten und Anfertigen einer selbstentworfenen Fantasiekette durch Abtragen, Fügen, spanloses und spanabhebendes Verformen sowie Sicherstellen der Funktion sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls.

Es können vorgefertigte Teile verwendet werden. Dem Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstückes zwei bemaßte Entwürfe vorzulegen, die den Prüfungsanforderungen genügen müssen. Der Prüfungsausschuß wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Schmuck:

a)
im Prüfungsfach Technologie:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,

ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,

ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,

gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,

hh)
flächengestaltende Techniken;

b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:

aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,

bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,

cc)
gestalterische Prüfkriterien,

dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,

ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;

c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,

bb)
Legierung, Preise, Kosten;

d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;

2.
in der Fachrichtung Juwelen:

a)
im Prüfungsfach Technologie:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,

ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,

ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,

gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,

hh)
Juwelentechniken;

b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:

aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,

bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,

cc)
gestalterische Prüfkriterien,

dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,

ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;

c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,

bb)
Legierung, Preise, Kosten;

d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;

3.
in der Fachrichtung Ketten:

a)
im Prüfungsfach Technologie:

aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,

ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,

ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,

gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,

hh)
Anfertigungs- und Verformungstechniken für Ketten, Bänder und Geflechte,

ii)
Anfertigung und Anbringung von Verschlüssen;

b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:

aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,

bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,

cc)
gestalterische Prüfkriterien,

dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,

ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;

c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,

bb)
Legierung, Preise, Kosten;

d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Goldschmied/Goldschmiedin in Handwerk und Industrie sowie Juwelengoldschmied/Juwelengoldschmiedin in der Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

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§ 11 Übergangsregelung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin



(siehe BGBl. I 1992 S. 756ff)



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