Artikel 5 - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)

G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 SVG § 3, § 12, § 14, § 17, § 23, § 24a, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 38, § 46, § 49, § 53, § 55a, § 55b, § 57, § 62, § 63g, § 70, § 72, § 74, § 81, § 87, § 90, § 91a, § 92, § 92a, § 94, § 94a, § 94b, § 94c, § 97, § 98a (neu), § 99 (neu), § 100 (neu), mWv. 1. Juli 2009 § 17, § 55e (neu), § 100, mWv. 13. April 2007 § 18, mWv. 24. Juni 2005 § 26a, mWv. 28. März 2008 § 55a, § 55b, § 96

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„2.
Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46".

b)
Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird folgende Angabe eingefügt:

„10b.
Abzug für Pflegeleistungen § 55e".

c)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anrechnung von Geldleistungen § 90 ".

d)
In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl „2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.

e)
Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden Angaben angefügt:

„10a.
Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 98a

11.
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 99

12.
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 100".

2.
In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
Einmalzahlungen nach § 89b."

3.
In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.

4.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

„10.
Einmalzahlungen nach § 89b."

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfältigt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstaltersstufe" durch das Wort „Stufe" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.04.2007

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist" durch das Wort „Zweijahresfrist" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren" durch die Angabe „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Soldatenverhältnisses" die Wörter „von insgesamt länger als zwölf Monaten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie für sonstige Freistellungen bis zu insgesamt zwölf Monaten" gestrichen.

8.
§ 24a wird wie folgt gefasst:

„§ 24a

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig."

9.
In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „in den Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt war" gestrichen.

10.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4 wird jeweils die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4 und 10" ersetzt.

11.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 24.06.2005

 
 
aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe „nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Abs. 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „325 Euro" durch die Angabe „einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder".

12.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, Dienstgänge" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64" durch die Angabe „§ 98" und das Wort „Tätigkeiten" durch das Wort „Nebentätigkeiten" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2 werden die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt."

13.
In § 28 Abs. 2 wird die Angabe „55." durch die Angabe „57." ersetzt.

14.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vollendet wird;".

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro erzielt werden" durch die Angabe „400 Euro erzielt werden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

15.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„2.
Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

§ 46".

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Berufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten."

16.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

17.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entsprechen."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

e)
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr" durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Zahl „7,625" durch die Zahl „7,29461" ersetzt.

18.
§ 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „Unfallversicherung, wobei" die Wörter „für den Ruhegehaltsempfänger" eingefügt.

b)
In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe „sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
c)
Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 55b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe „nach Anwendung von § 26 Abs. 10" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

 
c)
In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„§ 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

19a.
Nach § 55d werden folgende Überschrift und folgender § 55e eingefügt:

„10b.
Abzug für Pflegeleistungen

§ 55e

Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

2.
Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
In § 57 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

21.
In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes" ersetzt.

22.
§ 63g wird wie folgt gefasst:

„§ 63g § 90 gilt entsprechend."

23.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden."

24.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 7" durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend."

25.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „325 Euro" durch die Angabe „einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe „die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus bezieht," durch die Angabe „bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt," ersetzt.

26.
§ 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „, Dienstgänge" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 98 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

27.
In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 172, 174 und 175" durch die Angabe „§§ 126 bis 128" ersetzt.

28.
Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anrechnung von Geldleistungen".

29.
§ 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90

Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86."

30.
§ 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend."

31.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Sozialordnung" durch das Wort „Soziales" ersetzt.

32.
In § 92a Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

33.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt."

cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfänger."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend."

34.
§ 94a wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 97 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden."

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend."

35.
Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."

36.
In § 94c Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.03.2008

37.
Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


38.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach der Angabe „Versorgungsänderungsgesetz 2001" die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" eingefügt.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2.
§ 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" jeweils die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden.

3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" jeweils die Zahl „75" tritt. § 55b Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden."

c)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist."

d)
Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwenden."

f)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen."

39.
Nach § 98 werden folgende Überschriften und folgende §§ 98a bis 100 angefügt:

„10a.
Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung

§ 98a

Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

11.
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

§ 99

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

12.
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

 
§ 100

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

1.
§ 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

b)
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

c)
Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

2.
Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

3.
Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:

1.
§ 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

2.
Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 5 DNeuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DNeuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNeuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 DNeuG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2012)
... Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft.  ... (2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft. (3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, ... (4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buchstabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wirkung vom 28. März 2008 in ... 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054
Bekanntmachung SVGNB
... März 2008, teils am 12. Februar 2009 und teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten Gesetzes, 21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen ...


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