Synopse aller Änderungen der BLV am 23.08.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. August 2016 durch Artikel 1 der 2. BLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.08.2016 geltenden Fassung
BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Leistungsgrundsatz
    § 4 Stellenausschreibungspflicht
    § 5 Schwerbehinderte Menschen
Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
    Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
       § 6 Gestaltung der Laufbahnen
       § 7 Laufbahnbefähigung
       § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
       § 9 Ämter der Laufbahnen
    Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
       § 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
       § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
       § 12 Mittlerer Dienst
       § 13 Gehobener Dienst
       § 14 Höherer Dienst
       § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
       § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
       § 17 Laufbahnprüfung
    Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
       § 18 Einfacher Dienst
       § 19 Mittlerer Dienst
       § 20 Gehobener Dienst
       § 21 Höherer Dienst
       § 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
    Unterabschnitt 4 Sonderregelungen
       § 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten
       § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung
       § 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
       § 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern
       § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
    Unterabschnitt 1 Probezeit
       § 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
       § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
       § 30 Verlängerung der Probezeit
       § 31 Mindestprobezeit
    Unterabschnitt 2 Beförderung
       § 32 Voraussetzungen einer Beförderung
       § 33 Auswahlentscheidungen
       § 34 Erprobungszeit
    Unterabschnitt 3 Aufstieg
       § 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
       § 36 Auswahlverfahren
       § 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
       § 38 Fachspezifische Qualifizierungen
       § 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen
       § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
       § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
    Unterabschnitt 4 Sonstiges
       § 42 Laufbahnwechsel
       § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
       § 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
       § 45 Internationale Verwendungen
Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung
    § 46 Personalentwicklung
    § 47 Dienstliche Qualifizierung
Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
    § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
    § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
    § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
    § 52 Vorbereitungsdienste
    § 53 Beamtenverhältnis auf Probe
    § 54 Aufstieg
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 55 Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2
(Text neue Fassung)

    § 55 Übergangsregelung zu § 27
    § 56 Folgeänderungen
    § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)
    Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
    Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2)
    Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)

§ 13 Gehobener Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2 Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst kann bis zur Dauer eines Jahres verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2 Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3 Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.



(1) 1 Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2 Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' abschließt, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.

(2) 1 Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2 Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. 3 Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste


(1) 1 Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen

1. einer Erkrankung,

2. des Mutterschutzes,

3. einer Elternzeit,

4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes 'weltwärts' des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,

5. anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 2 Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.



(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch



(1) 1 Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch

1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder

2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten

vorherige Änderung nächste Änderung

erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann.



erworben worden sind. 2 Er dauert mindestens sechs Monate. 3 § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.



(1) 1 Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2 Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) 1 Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. 3 Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Höherer Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:

1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder

2. einen an einer Hochschule erworbenen
Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

2
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit



(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden,
und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3. in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(4) 1 Abweichend von § 17 Absatz
5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen

1. des höheren technischen Verwaltungsdienstes,

2. des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,

3. des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie

4. des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten berücksichtigt werden. 2 Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,

2. in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie

3. in der Flugunfalluntersuchung

anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c
des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit

1. bei Ärztinnen und Ärzten

a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder

b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,

2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und

3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation

anerkannt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,



(7) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,

1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und

2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A

für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.



(8) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die
beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in § 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben worden sind, müssen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sein.

2.
Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere persönliche und fachliche Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden.

3.
Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.



(1) 1 Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. 2 Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. 3 Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Auswahlverfahren


(1) 1 Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. 2 Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Fachhochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. 3 Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 4 Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 5 Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.



(3) 1 Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2 Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. 3 Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 4 Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 5 Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) 1 In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 2 Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 3 Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. 4 Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. 5 Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. 6 Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 7 Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) 1 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. 2 Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.



(heute geltende Fassung) 

§ 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. 2 Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. 3 Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.



(1) 1 Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. 2 Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. 3 Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) 1 Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. 2 Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. 3 Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) 1 Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. 2 Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) 1 Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. 2 Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.



§ 52 Vorbereitungsdienste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2015. 2 Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.



(1) 1 Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2018. 2 Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurde.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55 Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2




§ 55 Übergangsregelung zu § 27


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

(2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beurteilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen.




Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)



Nr. | Laufbahngruppe | Zu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen

1 | Einfacher Dienst | |

2 | | Besoldungsgruppe A 2 | Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister

3 | | Besoldungsgruppe A 3 | Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister

4 | | Besoldungsgruppe A 4 | Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister

5 | | Besoldungsgruppe A 5 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

6 | | Besoldungsgruppe A 6 | Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister

7 | Mittlerer Dienst | |

8 | | Besoldungsgruppe A 6 | Sekretärin/Sekretär

9 | | Besoldungsgruppe A 7 | Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär

10 | | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister

11 | | Besoldungsgruppe A 9 | Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister

12 | Gehobener Dienst | |

13 | | Besoldungsgruppe A 9 | Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän

14 | | Besoldungsgruppe A 10 | Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän

15 | | Besoldungsgruppe A 11 | Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän

16 | | Besoldungsgruppe A 12 | Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

17 | | Besoldungsgruppe A 13 | Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof -;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän

18 | Höherer Dienst | |

vorherige Änderung

19 | | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Ärztin/Arzt;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat

20 | | Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat

21 | | Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für
Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor

22 | | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfallunter-
suchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor



19 | | Besoldungsgruppe A 13 | Akademische Rätin/Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat

20 | | Besoldungsgruppe A 14 | Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat

21 | | Besoldungsgruppe A 15 | Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule -;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für
Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor

22 | | Besoldungsgruppe A 16 | Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;
Direktorin/Direktor der
Bundesstelle für Flugunfallunter-
suchung;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung;
Direktorin/Direktor
des Geheimen Staatsarchivs der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;

Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor

23 | | Ämter der Besoldungs-
gruppen der Bundes-
besoldungsordnung B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem
Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesol-
dungsordnung B).






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