Kapitel 7 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften
§ 59 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 5 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 4 (aufgehoben)
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 (aufgehoben)
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Anlage 14a (aufgehoben)
Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung

Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58 Übergangsvorschriften


§ 58 hat 11 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.


(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(4) § 11 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die zum Behandlungsdatum ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen im Vereinigten Königreich hatten.

(5) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten, sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig.

(6) 1Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, des § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Absatz 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. 2Satz 1 gilt auch für ab 1. Januar 2024 entstehende Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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§ 59 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2009.

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Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen


Anlage 1 hat 7 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1


Völliger Ausschluss


1.1
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2
Atlastherapie nach Arlen

1.3
autohomologe Immuntherapien

1.4
autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr

1.5
ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi

2.1
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2
Biophotonen-Therapie

2.3
Bioresonatorentests

2.4
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5
Bogomoletz-Serum

2.6
brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7
Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation

3.1
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.2
computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)

3.3
cytotoxologische Lebensmitteltests

4.1
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

5.1
Elektroneuralbehandlungen nach Croon

5.2
Elektronneuraldiagnostik

5.3
epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

6.1
Frischzellentherapie

7.1
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2
gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

8.1
Heileurhythmie

8.2
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

8.3
Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

9.1
immunoaugmentative Therapie

9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3
isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

10.1
(frei)

11.1
kinesiologische Behandlung

11.2
Kirlian-Fotografie

11.3
kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)

11.4
konduktive Förderung nach Petö

12.1
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

14.1
Neurostimulation nach Molsberger

14.2
neurotopische Diagnostik und Therapie

14.3
niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

15.1
osmotische Entwässerungstherapie

16.1
Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)

16.2
photodynamische Therapie in der Parodontologie

16.3
Psycotron-Therapie

16.4
pulsierende Signaltherapie

16.5
Pyramidenenergiebestrahlung

17.1
(frei)

18.1
Regeneresen-Therapie

18.2
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.3
Rolfing-Behandlung

19.1
Schwingfeld-Therapie

19.2
SIPARI-Methode

20.1
Thermoregulationsdiagnostik

20.2
Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)

20.3
Trockenzellentherapie

21.1
(frei)

22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins

22.3
visuelle Restitutionstherapie

23.1
(frei)

24.1
(frei)

25.1
(frei)

26.1
Zellmilieu-Therapie

Abschnitt 2


Teilweiser Ausschluss


1.
Chelattherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.

2.
Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapierefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

3.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

4.
Hyperthermiebehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

5.
Klimakammerbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

6.
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.

7.
Magnetfeldtherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

8.
Modifizierte Eigenblutbehandlung

a)
Zahnheilkunde

Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne

aa)
zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder

bb)
zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.

b)
Augenheilkunde

Aufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).

9.
Ozontherapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

10.
Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.

11.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

12.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

13.
Visusverbessernde Maßnahmen

a)
Austausch natürlicher Linsen

Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.

b)
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.

c)
Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

d)
Implantation einer phaken Intraokularlinse

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 2 (zu § 6 Absatz 5 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen


Anlage 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

NummerLeistungsbeschreibung vereinbarter
Höchstbetrag
1 - 10 Allgemeine Leistungen  
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 €
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von
einer Stunde je Behandlungsfall
80,00 €
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den
Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und
innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
35,00 €
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver-
ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-
kers
3,00 €
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten
Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit
einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.
18,50 €
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter-
suchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen
Leistung beihilfefähig.
9,00 €
6Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen
Sprechstundenzeit
13,00 €
7Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und
7 Uhr
18,00 €
8Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie
nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also
nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient
nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und
Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der
Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00 €
9 Hausbesuch einschließlich Beratung  
9.1bei Tag 24,00 €
9.2in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 €
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 €
10 Nebengebühren für Hausbesuche  
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
4,00 €
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
8,00 €
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
1,00 €
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort
2,00 €
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und
Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech-
net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
entsprechend aufgeteilt.
0,20 €
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden
dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die
tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den
Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon
vorher in Kenntnis zu setzen.
16,00 €
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen  
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 €
11.2 Ausführlicher
Krankheits-
bericht oder
Gutachten
(DIN A4
engzeilig
maschinen-
geschrieben)
Ausführlicher schrift-
licher Krankheits-
und Befundbericht
(einschließlich Anga-
ben zur Anamnese,
zu den Befunden,
zur epikritischen
Bewertung und ge-
gebenenfalls zur
Therapie)
15,00 €
Schriftliche gutach-
terliche Äußerung
16,00 €
11.3Individuell angefertigter schriftlicher
Diätplan bei Ernährungs- und
Stoffwechselerkrankungen
8,00 €

12 Chemisch-physikalische Untersuchungen  
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung
des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
3,00 €
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde,
zum Beispiel Zucker usw.)
4,00 €
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 €
12.7Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) 10,00 €
12.8Blutzuckerbestimmung 2,00 €
12.9Hämoglobinbestimmung 3,00 €
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 €
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell-
volumen (MCV) und die errechneten Kenn-
größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und
die Erythrozytenverteilungskurve und/oder
Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-
zahl
3,00 €
Differenzierung der Leukozyten, elektro-
nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome-
trisch oder mittels mechanisierter Muster-
erkennung (Bildanalyse)
1,00 €
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme 3,00 €
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten
und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-
kelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach
Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
7,00 €
13 Sonstige Untersuchungen  
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah-
ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder
Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 €
14 Spezielle Untersuchungen  
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden.
8,00 €
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden.
8,00 €
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 €
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 €
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 €
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 €
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab-
leitungen, Brustwandableitungen
14,00 €
14.8Oszillogramm-Methoden 11,00 €
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.
8,00 €
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs-
messungen
9,00 €
17 Neurologische Untersuchungen  
17.1Neurologische Untersuchung 21,00 €
18 - 23 Spezielle Behandlungen  
20 Atemtherapie, Massagen  
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 €
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 6,00 €
20.3Bindegewebsmassage 6,00 €
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 €
20.5Großmassage 6,00 €
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wannen-
inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der
Apparatur mindestens 4 bar)
8,00 €
20.6 Sondermassagen Massage im extramuskulären Bereich (zum
Beispiel Bindegewebsmassage, Periost-
massage, manuelle Lymphdrainage)
6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex-
tensionstisch, Perlgerät
6,00 €
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 €
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 €
21 Akupunktur  
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 €
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 €
22 Inhalationen  
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen
Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden
3,00 €
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren  
24 Eigenblut, Eigenharn  
24.1Eigenblutinjektion 11,00 €
25 Injektionen, Infusionen  
25.1Injektion, subkutan 5,00 €
25.2Injektion, intramuskulär 5,00 €
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 €
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 €
25.5Injektion, intraartikulär 11,50 €
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50 €
25.7Infusion 8,00 €
25.8Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach
dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
12,50 €
26 Blutentnahmen  
26.1Blutentnahme 3,00 €
26.2Aderlass 12,00 €
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren  
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 €
27.2Skarifikation der Haut 4,00 €
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 €
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 €
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 €
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 €
27.7Setzen von Fontanellen 5,00 €
27.8Setzen von Cantharidenblasen 5,00 €
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 €
27.10Anwendung von Pustulantien 5,00 €
27.12Biersche Stauung 5,00 €
28 Infiltrationen  
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 €
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 €
29 Roedersches Verfahren  
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 €
30 Sonstiges  
30.1Spülung des Ohres 5,00 €
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes  
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 €
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 €
32 Versorgung einer frischen Wunde  
32.1bei einer kleinen Wunde 8,00 €
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 €
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)  
33.1Verbände, jedes Mal 5,00 €
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 €
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband
10,00 €
 Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem
Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
 
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung  
34.1Chiropraktische Behandlung 4,00 €
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
17,00 €
35 Osteopathische Behandlung  
35.1des Unterkiefers 11,00 €
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00 €
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der
Fußgelenke
21,00 €
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 €
35.5des Daumens 10,00 €
35.6einzelner Finger und Zehen 10,00 €
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
 
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 €
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 €
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 €
36.4Kneippsche Güsse 4,00 €
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
 
37.1Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm 3,00 €
37.2Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine 5,00 €
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 €
37.4Elektrisches Vierzellenbad 4,00 €
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
8,00 €
38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
 
38.1Fangopackungen 3,00 €
38.2Paraffinpackungen, örtliche 3,00 €
38.3Paraffinganzpackungen 3,00 €
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 €
39 Elektro-physikalische Heilmethoden  
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 €
39.2Ganzbestrahlungen 8,00 €
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 €
39.5Anwendung der Influenzmaschine 4,00 €
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 €
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 €
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit
verschiedenen Apparaten
3,00 €
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 €
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 €
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 €
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator 4,00 €
39.13Ultraschall-Behandlung 4,00 €



Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung


Anlage 3 hat 6 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen


1.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Familientherapie,

b)
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,

c)
Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),

d)
Gestalttherapie,

e)
Körperbezogene Therapie,

f)
Konzentrative Bewegungstherapie,

g)
Logotherapie,

h)
Musiktherapie,

i)
Heileurhythmie,

j)
Psychodrama,

k)
Respiratorisches Biofeedback,

l)
Transaktionsanalyse.

2.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:

a)
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,

b)
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,

c)
Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie

d)
Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung


1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a)
Allgemeinmedizin,

b)
Augenheilkunde,

c)
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)
Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e)
Innere Medizin,

f)
Kinder- und Jugendlichenmedizin,

g)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h)
Neurologie,

i)
Phoniatrie und Pädaudiologie,

j)
Psychiatrie und Psychotherapie,

k)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l)
Urologie.

2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a)
einer Ärztin oder einem Arzt,

b)
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

c)
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

d)
einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie


1.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

2.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

3.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von Personen nach Nummer 1 als auch von Personen nach Nummer 2 erbracht werden.

4.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" oder „Psychoanalyse".

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.

5.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 und 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.

Abschnitt 4 Verhaltenstherapie


1.
Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

2.
Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapeutenvereinbarung erfüllt,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.

3.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Verhaltenstherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von Personen nach Nummer 1 als auch von Personen nach Nummer 2 erbracht werden.

4.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie".

Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

Abschnitt 5 Systemische Therapie


1.
Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,

c)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.

2.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychiatrie und Psychotherapie,

b)
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

c)
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.

Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung


1.
Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.

2.
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.

3.
Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person

a)
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

b)
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.

4.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person

a)
die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen und

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 4 (aufgehoben)


Anlage 4 hat 7 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 5 (aufgehoben)


Anlage 5 hat 7 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 6 (aufgehoben)


Anlage 6 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 7 (aufgehoben)


Anlage 7 hat 6 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021

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Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel


Anlage 8 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:

1.
Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der

a)
Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen,

b)
Reduktion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patientinnen oder Patienten, die zu einer Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechende Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen, für die Dauer von höchstens drei Monaten, in Ausnahmefällen für die Dauer von weiteren drei Monaten.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Erforderlichkeit der Alkoholentwöhnungsmittel in der ärztlichen Verordnung besonders begründet worden ist.

2.
Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig nach einer Therapie mit nichtmedikamentösen Maßnahmen, die erfolglos war; die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren.

3.
Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als

a)
Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,

b)
systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.

4.
Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfefähig für Personen mit

a)
Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder

b)
diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in weniger als 10 Minuten bei Ruhe oder

c)
Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.

5.
Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit

a)
akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,

b)
Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,

c)
akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.

6.
Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a)
Nateglinid

b)
Repaglinid.

Repaglinid ist nur beihilfefähig bei Behandlung niereninsuffizienter Personen mit einer Kreatinin-Clearance von weniger als 25 ml/min, sofern keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und eine Insulintherapie nicht angezeigt ist.

7.
Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a)
Insulin Aspart,

b)
Insulin Glulisin,

c)
Insulin Lispro.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,

a)
die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,

b)
bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder

c)
bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.

8.
Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:

a)
Insulin glargin,

b)
Insulin detemir.

Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für

a)
eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blutzuckersenkung in Ausnahmefällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder

b)
Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.

9.
Prostatamittel sind nur beihilfefähig

a)
einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie

b)
längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.

10.
Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in Ausnahmefällen; die Gründe müssen dabei in der Person liegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021

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Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


Anlage 9 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis


Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.

Nr. Leistungbeihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
 Bereich Inhalation  
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung  
a) als Einzelinhalation 11,60
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher
Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert
beihilfefähig.
 
2 Radon-Inhalation 
a) im Stollen 14,90
b) mittels Hauben 18,20
 Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen  
3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte  
a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, ein-
mal je Behandlungsfall
16,50
b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Per-
son
63,50
4Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
27,80
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta,
Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten
44,20
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath,
Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis 45 Minuten
55,20
7Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder
Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
12,50
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen),
je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
9Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren
Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
83,50
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad  
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
31,80
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
22,70
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
11Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
33,40
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
19,20
13 Bewegungsübungen 
a) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
12,90
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,00
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad  
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
22,60
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine
parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
52,40
17Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches
Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,80
 Bereich Massagen  
18 Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile  
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten-
und Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
20,30
b) Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
24,40
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)  
a) Teilbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
33,80
b) Großbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
50,60
c) Ganzbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
67,50
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige
Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließ-
polsterbinden) sind daneben beihilfefähig
21,50
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
31,70
 Bereich Palliativversorgung  
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60 Minuten
66,00
 Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder  
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten
13,60
23 Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich
der erforderlichen Nachruhe
 
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-
Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
15,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur-
fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung
36,20
c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur-
fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid, als Großpackung
47,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
19,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)  
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
20,30
26Heublumensack, Peloidkompresse 12,10
27Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz 6,10
28Trockenpackung4,10
29 Guss 
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40
30 An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) 16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) 26,40
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad 12,10
b) Vollbad 17,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad 43,30
b) Vollbad 52,70
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad 37,90
b) Vollbad 43,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nach-
fetten und der erforderlichen Nachruhe
43,30
36 Medizinische Bäder mit Zusatz  
a) Hand- oder Fußbad 8,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10
37 Gashaltige Bäder  
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
26,10
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
27,70
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 4,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen
natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen
Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37
Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der
Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
 
 Bereich Kälte- und Wärmebehandlung  
39Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler
Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder
Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden
Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten
12,90
40Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
7,50
41Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
13,80
 Bereich Elektrotherapie  
42Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell
eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,20
43 Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten
17,60
44Iontophorese8,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
14,90
46Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
29,00
 Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie  
47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung
eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs-
erbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die
Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind
Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erst-
diagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik)
innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten
111,20
48Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalender-
jahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit
Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs-
diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten
55,60
49Bericht an die verordnende Person 6,20
50Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 111,20
51 Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen  
a) Richtwert: 30 Minuten 49,40
b) Richtwert: 45 Minuten 68,00
c) Richtwert: 60 Minuten 86,50
52 Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teil-
nehmerin oder Teilnehmer
 
a) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
61,20
b) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
34,60
c) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
111,20
d) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
56,10
 Bereich Ergotherapie  
53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall
41,80
54 Einzelbehandlung 
a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45 Minuten
45,20
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 60 Minuten
60,90
c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75 Minuten
76,20
55 Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld
im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je
Behandlungsfall
 
a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
135,60
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
182,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
152,40
56 Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)  
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
35,90
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer,
Richtwert: 60 Minuten
48,70
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 75 Minuten
60,30
57 Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)  
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
16,50
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer,
Richtwert: 60 Minuten
21,40
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 105 Minuten
39,30
58Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
50,10
59Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das
häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder
sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten
152,40
60Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu
behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
39,40
61Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
21,40
 Bereich Podologie  
62Podologische Behandlung (klein),
Richtwert: 35 Minuten
34,20
63Podologische Behandlung (groß),
Richtwert: 50 Minuten
49,20
64Podologische Befundung, je Behandlung 3,40
65 Erst- und Eingangsbefundung  
a) Erstbefundung (klein),
Richtwert: 20 Minuten
27,20
b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,
Richtwert: 45 Minuten
54,50
c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer
Richtwert: 20 Minuten
21,90
66Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 16,40
67Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.
nach Ross Fraser
96,40
68Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.
nach Ross Fraser
52,80
69Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange,
z. B. nach Ross Fraser
48,30
70Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen
Nagelkorrekturspange
92,00
71Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder
Metall-Nagelkorrekturspange
52,60
72Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit 16,80
73Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange 25,20
 Bereich Ernährungstherapie  
74Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 30 Minuten
38,70
75Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 60 Minuten
77,40
76Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung
entsprechender individueller Empfehlungen,
Richtwert: 60 Minuten
63,40
77Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei 63,40
78Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
38,70
79Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
77,40
80Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
77,40
81Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
27,10
82Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
54,20
 Bereich Sonstiges  
83Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die
Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
22,40
84Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder
Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der
Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal
14,70
85 Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a
bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht
wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht
beihilfefähig.
22,40
86Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person 1,40


Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie


1.
Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b)
Operationen am Skelettsystem bei

aa)
posttraumatischen Osteosynthesen,

bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa)
Schulterprothesen,

bb)
Knieendoprothesen,

cc)
Hüftendoprothesen,

d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,

ccc)
schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

ddd)
Impingement-Syndrom,

eee)
Schultergelenkluxation,

fff)
tendinosis calcarea,

ggg)
periathritis humero-scapularis,

cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

dd)
Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),

e)
Amputationen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

a)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,

b)
Physikalische Therapie,

c)
MAT.

4.
Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie


1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a)
das Training verordnet wird von

aa)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",

b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3.
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4.
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5.
Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung


1.
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2.
Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a)
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b)
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

c)
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

d)
spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e)
schlaffen Lähmungen,

f)
abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g)
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

h)
funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i)
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3.
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a)
Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b)
Wahrnehmungsschulung,

c)
Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d)
dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e)
angepasstes, gerätegestütztes Training,

f)
Anwendung entstauender Techniken,

g)
Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h)
ergänzende Beratung,

i)
Begleitung in der letzten Lebensphase,

j)
Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k)
Hilfsmittelversorgung,

l)
interdisziplinäre Absprachen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel


Anlage 10 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

1.
Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

b)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

c)
Krankengymnastin oder Krankengymnast,

2.
Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

a)
Logopädin oder Logopäde,

b)
Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,

c)
staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

d)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

e)
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

f)
klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,

g)
bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb)
Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc)
Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd)
Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

h)
Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

3.
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

a)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

b)
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

4.
Bereich Podologie

a)
Podologin oder Podologe,

b)
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5.
Bereich Ernährungstherapie

a)
Diätassistentin oder Diätassistent,

b)
Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

c)
Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke


Anlage 11 hat 9 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:

1.1
Abduktionslagerungskeil

1.2
Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)

1.3
Adaptionshilfen

1.4
Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)

1.5
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker

1.6
(aufgehoben)

1.7
Anus-praeter-Versorgungsartikel

1.8
Anzieh- oder Ausziehhilfen

1.9
Aquamat

1.10
Armmanschette

1.11
Armtragegurt oder -tuch

1.12
Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer

1.13
Atemtherapiegeräte

1.14
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

1.15
Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl

1.16
Aufrichteschlaufe

1.17
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

1.18
Aufstehgestelle

1.19
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)

1.20
Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen

1.21
Augenschielklappe, auch als Folie

2.1
Badestrumpf

2.2
Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

2.3
Badewannenverkürzer

2.4
Ballspritze

2.5
Behinderten-Dreirad

2.6
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

2.7
Bettnässer-Weckgerät

2.8
Beugebandage

2.9
Billroth-Batist-Lätzchen

2.10
Blasenfistelbandage

2.11
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)

2.12
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

2.13
Blindenstock, -langstock oder -taststock

2.14
Blutdruckmessgerät

2.15
Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)

2.16
Blutlanzette

2.17
Blutzuckermessgerät

2.18
Bracelet

2.19
Bruchband

3.1
Clavicula-Bandage

3.2
Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör

3.3
Communicator bei Sprech- oder Sprachstörungen

3.4
Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3.500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5.400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

4.1
Defibrillatorweste

4.2
Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

4.3
Delta-Gehrad

4.4
Drehscheibe, Umsetzhilfen

4.5
Duschsitz oder -stuhl

5.1
Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

5.2
Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

5.3
Ekzemmanschette

5.4
Elektromobil bis zu 2.500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung

5.5
Elektrostimulationsgerät

5.6
Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

5.7
Epitrainbandage

5.8
Ernährungssonde

6.1
Farberkennungsgerät

6.2
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

6.3
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

6.4
Fingerling

6.5
Fingerschiene

6.6
Fixationshilfen

6.7
Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

7.1
Gehgipsgalosche

7.2
Gehhilfen und -übungsgeräte

7.3
Gehörschutz

7.4
Genutrain-Aktiv-Kniebandage

7.5
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

7.6
Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einer behandlungsbedürftigen Stoffwechselerkrankung wie einem behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig

7.7
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

7.8
Gilchrist-Bandage

7.9
Gipsbett, Liegeschale

7.10
Glasstäbchen

7.11
Gummihose sowie saugende körpernah getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen und -vorlagen) bei Blasen- oder Darminkontinenz

7.12
Gummistrümpfe

8.1
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

8.2
Handgelenkriemen

8.3
Hebekissen

8.4
Heimdialysegerät

8.5
Helfende Hand, Scherenzange

8.6
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

8.7
Hochtontherapiegerät

8.8
Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

9.1 Impulsvibrator

9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

9.4 Innenschuh, orthopädischer

9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

10.1
(frei)

11.1
Kanülen und Zubehör

11.2
Katapultsitz

11.3
Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör

11.4
Kieferspreizgerät

11.5
Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

11.6
Klumpfußschiene

11.7
Klumphandschiene

11.8
Klyso

11.9
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

11.10
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

11.11
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation

11.12
Knöchel- und Gelenkstützen

11.13
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

11.14
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

11.15
Koordinator nach Schielbehandlung

11.16
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

11.17
Kopfschützer

11.18
Korrektursicherungsschuh

11.19
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker

11.20
Krampfaderbinde

11.21
Krankenfahrstuhl (auch elektrisch) und Zubehör

11.22
Krankenpflegebett

11.23
Krankenstock

11.24
Kreuzstützbandage

11.25
Krücke

12.1
Latextrichter bei Querschnittlähmung

12.2
Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

12.3
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

12.4
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

12.5
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)

12.6
Lispelsonde

12.7
Lumbalbandage

13.1
Malleotrain-Bandage

13.2
Mangoldsche Schnürbandage

13.3
Manutrain-Bandage

13.4
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

13.4.1
Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.2
Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.3
Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),

13.4.4
Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),

13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

13.5
Milchpumpe

13.6
Mundsperrer

13.7
Mundstab/-greifstab

14.1
Narbenschützer

14.2
Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

15.1
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches

15.2
Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

15.3
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

16.1
Pavlik-Bandage

16.2
Peak-Flow-Meter

16.3
Penisklemme

16.4
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

16.5
Phonator

16.6
Polarimeter

16.7
Psoriasiskamm

17.1
Quengelschiene

18.1
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

18.2
Reflektometer

18.3
Rektophor

18.4
Rollator

18.5
Rollbrett

18.6
Rutschbrett

19.1
Schede-Rad

19.2
Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstruktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)

19.3
Schrägliegebrett

19.4
Schutzbrille für Blinde

19.5
Schutzhelm für Behinderte

19.6
Schwellstromapparat

19.7
Segofix-Bandagensystem

19.8
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

19.9
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

19.10
Skolioseumkrümmungsbandage

19.11
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

19.12
Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

19.13
Sphinkter-Stimulator

19.14
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

19.15
Spreizfußbandage

19.16
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

19.17
Spritzen

19.18
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

19.19
Stehübungsgerät

19.20
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

19.21
Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

19.22
Stubbies

19.23
Stumpfschutzhülle

19.24
Stumpfstrumpf

19.25
Suspensorium

19.26
Symphysengürtel

20.1
Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)

20.2
Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)

20.3
Therapiestuhl

20.4
Tinnitusgerät

20.5
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese

20.6
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

20.7
Tragegurtsitz

21.1
Übertragungsanlagen - zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht

21.2
Übungsschiene

21.3
Urinale

21.4
Urostomiebeutel

22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)

22.2 Vibrationstrainer bei Gehörlosigkeit

23.1
Wasserfeste Gehhilfe

23.2
Wechseldruckgerät

24.1
(frei)

25.1
(frei)

26.1
Zyklomat-Hormon-Pumpe.

Abschnitt 2 Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

1.
Chemotherapie,

2.
Strahlenbehandlung,

3.
vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,

4.
Operationen,

5.
Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

6.
Stoffwechselerkrankungen,

7.
psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,

8.
sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

9.
Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,

10.
Unfallfolgen.

Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

1.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,

2.
seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder

3.
sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.

Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1.
Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa)
Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 85 Euro,

bb)
Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 68 Euro,

cc)
Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,

b)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c)
Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3.
Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4.
Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.

Abschnitt 4 Sehhilfen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

2.
Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a)
sich die Refraktion geändert hat,

b)
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c)
sich die Kopfform geändert hat.

3.
Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a)
Brillengläser,

b)
Kontaktlinsen,

c)
vergrößernde Sehhilfen.

4.
Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/-6 Dioptrien (dpt):

aa)
Einstärkengläser:

aaa)
für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,

bbb)
für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,

bb)
Mehrstärkengläser:

aaa)
für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,

bbb)
für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

b)
für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

c)
für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

d)
für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

2.
Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)
für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

aa)
für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,

bb)
für Anisometropien ab 2 dpt,

cc)
unabhängig von der Gläserstärke

aaa)
für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bbb)
für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc)
für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

b)
für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,

aa)
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb)
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc)
bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd)
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee)
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff)
bei Ciliarneuralgie,

gg)
bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh)
bei totaler Farbenblindheit,

ii)
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj)
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk)
bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

3.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
hochbrechende Lentikulargläser,

b)
entspiegelte Gläser,

c)
polarisierende Gläser,

d)
Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

e)
Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

f)
Bildschirmbrillen,

g)
Brillenversicherungen,

h)
Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),

i)
Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

j)
Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,

k)
Brillenetuis,

l)
Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4.

Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1.
Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

a)
Myopie ab 8 dpt,

b)
Hyperopie ab 8 dpt,

c)
irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d)
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e)
Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,

f)
Keratokonus,

g)
Aphakie,

h)
Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i)
Anisometropie ab 2 dpt.

2.
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a)
für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b)
für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

3.
Beihilfefähig sind

a)
bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillengläser nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2,

b)
bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unterabschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.

4.
Nicht beihilfefähig sind:

a)
Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b)
Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c)
One-Day-Linsen,

d)
multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,

e)
Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f)
orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,

g)
Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1.
Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b)
elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c)
optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b)
separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c)
Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen

1.
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a)
Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa)
Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb)
Albinismus.

Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

b)
Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa)
Aphakie,

bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc)
UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd)
Iriskolobom,

ee)
Albinismus.

Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

c)
Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.

d)
Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa)
angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc)
Albinismus.

Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

e)
Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ab 1 Prismendioptrie, bei

aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.

f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa)
Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb)
Abrasio nach Operation,

cc)
Verätzung oder Verbrennung,

dd)
Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee)
Keratoplastik,

ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

m)
Kontaktlinsen

aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;

n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa)
erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb)
funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.

2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a)
Kantenfilter bei

aa)
altersbedingter Makuladegeneration,

bb)
diabetischer Retinopathie,

cc)
Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd)
Fundus myopicus,

b)
Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c)
Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle


Anlage 12 hat 6 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 3) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

1.1
Adju-Set/-Sano

1.2
Angorawäsche

1.3
antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge und Bettbezüge

1.4
Aqua-Therapie-Hose

1.5
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl

1.6
Augenheizkissen

1.7
Autofahrerrückenstütze

1.8
Autokindersitz

1.9
Autokofferraumlifter

1.10
Autolifter

2.1
Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

2.2
Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.3
Basalthermometer

2.4
Bauchgurt

2.5
Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

2.6
Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.7
Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

2.8
Bett-Tisch

2.9
Bidet

2.10
Bildschirmbrille

2.11
Bill-Wanne

2.12
Blinden-Uhr

2.13
(aufgehoben)

2.14
Brückentisch

3.1
(frei)

4.1
Dusche

5.1
Einkaufsnetz

5.2
Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich

5.3
Eisbeutel und -kompressen

5.4
Elektrische Schreibmaschine

5.5
Elektrische Zahnbürste

5.6
Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

5.7
Elektro-Luftfilter

5.8
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

5.9
Erektionshilfen

5.10
Ergometer

5.11
(aufgehoben)

5.12
Expander

6.1
Fieberthermometer

6.2
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)

7.1
Garage für Krankenfahrzeuge

8.1
Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich

8.2
Handtrainer

8.3
Hängeliege

8.4
Hantel (Federhantel)

8.5
Hausnotrufsystem

8.6
Hautschutzmittel

8.7
Heimtrainer

8.8
Heizdecke/-kissen

8.9
Hilfsgeräte für die Hausarbeit

8.10
Höhensonne

8.11
Hörkissen

8.12
Hörkragen Akusta-Coletta

9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)

9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)

9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

10.1
(frei)

11.1
Katzenfell

11.2
Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind

11.3
Knickfußstrumpf

11.4
Knoche Natur-Bruch-Slip

11.5
Kolorimeter

11.6
Kommunikationssystem

11.7
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung

11.8
Krankenunterlagen (saugende Bettschutzeinlagen), es sei denn,

a)
sie sind zur Sicherung der Behandlung einer Krankheit bei Harn- oder Stuhlinkontinenz erforderlich oder

b)
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht.

11.9
Kreislaufgerät

12.1
Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11

12.2
Language-Master

12.3
Luftreinigungsgeräte

13.1
Magnetfolie

13.2
Monophonator

13.3
Munddusche

14.1
Nackenheizkissen

15.1
Öldispersionsapparat

16.1
Pulsfrequenzmesser

17.1
(frei)

18.1
Rotlichtlampe

18.2
Rückentrainer

19.1
Salbenpinsel

19.2
Schlaftherapiegerät

19.3
Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

19.4
Spezialsitze

19.5
Spirometer

19.6
Spranzbruchband

19.7
Sprossenwand

19.8
Sterilisator

19.9
Stimmübungssystem für Kehlkopflose

19.10
Stockroller

19.11
Stockständer

19.12
Stufenbett

19.13
SUNTRONIC-System (AS 43)

20.1
Taktellgerät

20.2
Tamponapplikator

20.3
Tandem für Behinderte

20.4
Telefonverstärker

20.5
Telefonhalter

20.6
Therapeutische Wärme-/Kältesegmente

20.7
Treppenlift, Monolift, Plattformlift

21.1
Übungsmatte

21.2
Ultraschalltherapiegeräte

21.3
Urin-Prüfgerät

22.1 Venenkissen

23.1
Waage

23.2
Wandstandgerät

24.1
(frei)

25.1
(frei)

26.1
Zahnpflegemittel

26.2
Zweirad für Behinderte.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


Anlage 13 hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2
Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1
U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2
U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3
J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2 Schutzimpfungen

2.1
Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2
Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021

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Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko


Anlage 14 hat 6 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Universitäre Zenten

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:

1.
Berlin

Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

2.
Dresden

Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden

Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3.
Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

4.
Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen

Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum

5.
Frankfurt

Universitätsklinikum Frankfurt

Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

6.
Freiburg

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg

7.
Göttingen

Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

8.
Greifswald

Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

9.
Halle

Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

10.
Hamburg

Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

11.
Hannover

Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

12.
Heidelberg

Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

13.
Kiel

Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

14.
Köln

Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

15.
Leipzig

Institut für Humangenetik der Universität Leipzig

Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

16.
Lübeck

Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

17. Mainz

 
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und

Klinik für Frauengesundheit

18.
München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern

Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

19.
Münster

Institut für Humangenetik der Universität Münster

20.
Regensburg

Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

21.
Tübingen

Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

22.
Ulm

Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

23.
Würzburg

Institut für Humangenetik der Universität Würzburg.

Abschnitt 2 Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes

Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:

1.
Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung

a)
900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,

b)
bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Zentren

aa)
400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder

bb)
600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt,

c)
113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert Pflegende.

2.
Genetische Untersuchung

a)
3.500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,

b)
250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet, oder

c)
sofern ratsuchende Personen bis zum Jahr 2015 getestet wurden,

aa)
2.600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder

bb)
920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik.

Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

3.
Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen

a)
672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oder

b)
einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 14a (aufgehoben)


Anlage 14a hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 15 (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko


Anlage 15 hat 5 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Universitäre Zentren

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko nach § 41 Absatz 4 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Darmkrebs (Hereditäres Nicht-Polypöses Colorektales Carcinom - HNPCC) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:

1.
Berlin

Gastroenterologie, Rheumatologie und Infektiologie der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Benjamin Franklin

Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Hepatologie und Gastroenterologie der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Campus Charité Mitte

2.
Bochum

Medizinische Universitätsklinik der Ruhr-Universität Bochum, Knappschaftskrankenhaus

3.
Bonn

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Bonn, Biomedizinisches Zentrum

4.
Dresden

Institut für Klinische Genetik des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden, Abteilung Chirurgische Forschung

5.
Düsseldorf

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Düsseldorf

6.
Halle (Saale)

Universitätsklinikum Halle (Saale)

7.
Hamburg

II.
Medizinische Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums Hamburg

8.
Hannover

Institut für Humangenetik der Medizinischen Hochschule Hannover

9.
Heidelberg

Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg, Abteilung für Angewandte Tumorbiologie

10.
Leipzig

Klinik und Poliklinik für Onkologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Pneumologie und Infektiologie des Universitätsklinikums Leipzig

11.
Lübeck

Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Lübeck

12.
Magdeburg

Medizinische Fakultät der Universitätsklinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

13.
München

Medizinische Klinik und Poliklinik IV der Ludwig-Maximilians-Universität München, Campus Innenstadt

Medizinisch-Genetisches Zentrum

14.
Münster

Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Münster

15.
Tübingen

Institut für Medizinische Genetik und angewandte Genomik des Universitätsklinikums Tübingen

16.
Ulm

Klinik für Innere Medizin I des Universitätsklinikums Ulm.

Abschnitt 2 Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes

Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

a)
einmalig 600 Euro für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind,

b)
300 Euro für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist.

2.
Tumorgewebsdiagnostik

500 Euro für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe; ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.

3.
Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

a)
3.500 Euro für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierte Keimbahnmutation bei einer an Darmkrebs erkrankten Person (Indexfall) oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einer ratsuchenden Person (Verdachtsfall), wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen,

b)
350 Euro für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation.

4.
Früherkennungsmaßnahmen

540 Euro für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung


Anlage 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1261)


Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1262)



Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343 m.W.v. 1. Januar 2021



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