(1) 1Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige nach
- 1.
- § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder
- 2.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu.
2Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen.
3Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 ohne zeitliche Einschränkung nicht erneut einreichen, sofern durch einen Erwerb lediglich eine bestehende indirekte bedeutende Beteiligung zu einer direkten bedeutenden Beteiligung würde oder wurde, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu.
4Treffen sämtliche in den Unterlagen und Erklärungen nach Satz 1 enthaltenen Angaben noch zu, hat der Anzeigepflichtige dies in dem Formular nach
§ 6 Absatz 1 anzugeben.
5Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach
§ 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen.
6Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1, 3 und 5 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des
§ 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des
§ 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.
(2) Ist der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den
§§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den
§§ 20 und
21 oder den
§§ 20 und
22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach
§ 8 Nummer 1 bis 5 und den
§§ 9 bis 11,
12 und
13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel nach
§ 14 nicht beigefügt werden.
(4) Ist der Anzeigepflichtige eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach
§ 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder 21 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1) geändert worden ist, und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach
§ 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den
§§ 9 und
10 nicht beigefügt werden.
(6) Ist der Anzeigepflichtige eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den
§§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden.
(7)
1Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierinstitut, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen oder zugelassener Pensionsfonds, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den
§§ 9 und
10 nicht beigefügt werden.
2Bei den Unterlagen nach
§ 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich die Transaktion auswirkt, ausreichend.
(8) Wird der Anzeigepflichtige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2021/2261 (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 15) geändert worden ist, oder nach Maßgabe der
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der
Richtlinien 2003/41/EG und
2009/65/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und
(EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74) geändert worden ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den
§§ 9 und
10 nicht beigefügt werden.
(9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen eines Konzerns, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und ist der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach
§ 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den
§§ 9 und
10, nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach
§ 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen.
(10)
1Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf Unterlagen und Erklärungen bei den Anzeigepflichtigen, die konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen.
2Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung.
3Die in Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des
§ 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach
§ 15 Absatz 3 verpflichtet.
4Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns, so muss der Anzeigepflichtige Unterlagen und Erklärungen nur einreichen, soweit diese Angaben zu Personen und Unternehmen sowie der Gruppenstruktur enthalten, die nicht aus früheren Anzeigen nach
§ 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes oder
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Satz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bekannt sind oder soweit frühere Angaben nicht mehr zutreffen.
(11) Den Anzeigen können statt der Arbeitszeugnisse nach
§ 10 Absatz 2 Satz 4 eine Liste von Referenzpersonen mit Angabe der E-Mail-Adresse sowie Empfehlungsschreiben beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Unternehmen nach
§ 1 Nummer 3 bis 5 ist.
(13) Für die Absätze 2 bis 9, Absatz 10 Satz 3 und 4 und Absatz 12 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947