Auf Grund des §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, Nummer 2 Buchstabe k, Nummer 3 und 14 sowie §
6a Absatz 2 und 3 und des §
26a Absatz 1 Nummer 2 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen §
6 Absatz 1 einleitender Satzteil durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert, §
6 Absatz 1 Nummer 14 durch Artikel
1 des Gesetzes vom
3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) neugefasst und §
6a Absatz 2 durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie §
26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die
Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen."
- 2.
- In § 41 Absatz 2 Nummer 8 wird Satz 5 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:
„Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.... frei" nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus."
- 3.
- In § 42 Absatz 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst:
„Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen."
- 4.
- § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,".
- 5.
- § 47 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;".
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009
- 6.
- In § 49 Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „Abs. 6 bis 10" durch die Angabe „Absatz 6 bis 11" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
In der
Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch die Verordnung vom
5. Januar 2009 (BGBl. I S. 9) geändert worden ist, wird in der Anlage zu §
1 Absatz 1 nach Nummer 87 folgende Nummer 87a eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„87a | Mit einem Lastkraft- wagen über 7,5t zu- lässiges Gesamtge- wicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahr- streifen bei Schnee- glätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch er- heblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger einge- schränkt ist, benutzt | § 18 Abs. 11 § 49 Abs. 1 Nr. 18 | 80 €". |
In Nummer 6 der Anlage
13 der
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom
7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird in Nummer 6.13 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6.14 eingefügt:
-
- „6.14
- mit einem Lastkraftwagen über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;".
In der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die Anlage zu §
1 wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gebührennummer 345 Spalte „Gegenstand" sind die Wörter „Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und" zu streichen.
- 2.
- Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Gebührennummer 346 eingefügt:
„346 | Überprüfung der Ausbil- dungsstätten für die be- schleunigte Grundquali- fikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Num- mer 1 und 5 in Verbin- dung mit Absatz 2 BKrFQG | 30,70 bis 511,00". |
- 3.
- In der Gebührennummer 451.4 Spalte „Gegenstand" werden in dem Klammervermerk die Wörter „ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7" durch die Wörter „ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6" ersetzt.
Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor" versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde."
- b)
- Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 2.
- Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor" zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten."
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel
1 Nummer 6, Artikel
2 und
3 treten am 1. September 2009 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.